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12.05.2026 

Dokument-Nr. 35973

Sie sehen einen LKW auf der Autobahn.KI generated picture
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Urteil12.05.2026BundesgerichtshofKZR 6/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil07.02.2020, 37 O 18934/17
  • Oberlandesgericht München, Urteil28.03.2024, 29 U 1319/20 Kart
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Bundesgerichtshof Urteil12.05.2026

BGH zieht Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell70.000 Fälle sind zu viel für ein Verfahren

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass Kartell­scha­den­s­er­satz­ansprüche grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkas­so­dienst­leister geltend gemacht werden können. Macht es die Anspruchs­bün­delung den Zivilgerichten aber im Einzelfall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, darf das Gericht dem Inkas­so­dienst­leister eine Auflage zur Vorbereitung der Verfah­ren­s­trennung erteilen. Kommt der klagende Inkas­so­dienst­leister einer solchen Auflage nicht nach, ist die Klage rechts­miss­bräuchlich und als unzulässig abzuweisen.

Die im Revisi­ons­ver­fahren noch beteiligten Beklagten gehören zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen (LKW) im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden.

MAN, Daimler und andere LKW-Hersteller trafen Preisabsprachen

Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagten durch Absprachen über Preise und Brutto­lis­ten­preis­er­hö­hungen für mittelschwere und schwere LKW sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissi­ons­tech­no­logien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von insgesamt etwa 2,93 Mrd. €. MAN war als Kronzeuge straffrei ausgegangen.

Inkasso-Sammelklage gegen das Lkw-Kartell

Das klagende Inkas­so­un­ter­nehmen nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht von ursprünglich 3.266 Anspruch­stellern (Zedenten) aus 21 Ländern auf gesamt­s­chuld­ne­rischen Ersatz kartell­be­dingter Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf, Mietkauf oder Leasing) von LKW in Anspruch. Die Klageforderung beläuft sich auf etwa 500 Mio. € und weitere Beträge in Fremdwährungen. Das Inkas­so­un­ter­nehmen stellte im Jahr 2017 eine Internetseite zur Verfügung, über die die Anspruchsteller nach bestimmten Vorgaben Angaben zu den erworbenen Lastkraftwagen hochladen konnten, und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtre­tungs­ver­ein­barung. Die danach erstellte Klageschrift umfasst ohne Anlagen 18.472 Seiten (74 Ordner), ein weiterer Schriftsatz der Klägerin 49.386 Seiten (101 Ordner). Die Klage wird von einem Prozess­fi­nan­zierer finanziert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungs­instanz waren, nachdem die Klage zwischen­zeitlich wegen zahlreicher Fälle teilweise zurückgenommen worden war, immer noch Ansprüche von über 3.000 Zedenten wegen über 70.000 Erwer­bs­vor­gängen anhängig. Das Berufungs­gericht hat eine Nichtigkeit der Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz verneint und damit die Berechtigung des klagenden Inkas­so­un­ter­nehmens, die Forderungen geltend zu machen, bejaht. Es hat das Urteil des Landgerichts und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision und erstreben die Klageabweisung.

BGH hebt das Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück

Der Kartellsenat hat das Berufungsurteil aus zwei Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

OLG München muss neu verhandeln

Zunächst wird das Berufungs­gericht nochmals über den Antrag der Beklagten zu entscheiden haben, die Vorlage der bisher nicht bekannten Prozess­fi­nan­zie­rungs­ver­ein­barung aus dem Jahr 2017 anzuordnen (§ 142 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuklären, ob sich aus der Prozess­fi­nan­zie­rungs­ver­ein­barung Verpflichtungen des Inkas­so­un­ter­nehmens gegenüber dem Prozess­fi­nan­zierer ergeben, die zu einer strukturellen Inter­es­sen­kol­lision mit den von dem Inkas­so­un­ter­nehmen gegenüber den Zedenten übernommenen Pflichten führen. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Prozess­fi­nan­zierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann und deshalb nicht mehr gewährleistet ist, dass das Verfahren vom Inkas­so­un­ter­nehmen allein im Interesse der Zedenten geführt wird. Dann könnten die Abtre­tungs­ver­ein­ba­rungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG nichtig sein und das Inkas­so­un­ter­nehmen wäre zur Geltendmachung der Ansprüche nicht berechtigt.

Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren

Sollte sich im weiteren Prozessverlauf ergeben, dass die Abtretungen wirksam sind, wird das Berufungs­gericht dem klagenden Inkas­so­un­ter­nehmen aufgrund der außer­ge­wöhn­lichen Umstände des vorliegenden Falls sodann aufgeben müssen, binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten eine Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO nach bestimmten Vorgaben vorzubereiten.

Zwar können (Kartell-)Schaden­s­er­satz­ansprüche nach § 260 ZPO im Regelfall gebündelt von einem Inkas­so­dienst­leister geltend gemacht werden. Macht es die Art und Weise der Anspruchs­bün­delung durch den Inkas­so­dienst­leister den Zivilgerichten im Einzelfall aber praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, nutzt der Inkas­so­dienst­leister die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechts­dienst­leis­tungen zu erbringen. Er räumt seinem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit den eigenen wirtschaft­lichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgs­pro­vision unter Missachtung der eigenen Mitver­ant­wortung für die Funkti­o­ns­fä­higkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein. Dieses bestünde in der Einleitung mehrerer Verfahren mit gleichartig gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften Ansprüchen.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin macht eine außer­ge­wöhnliche Vielzahl tatsächlich und rechtlich heterogener und sehr komplexer kartell­recht­licher Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend. Die von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern abgetretenen Ansprüche betreffen einen langen Zeitraum von jedenfalls 15 Jahren ab 1997. Die Klägerin hat sie zudem ungeordnet und teilweise erklärtermaßen ungeprüft geltend gemacht. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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