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Dokument-Nr. 35479

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Urteil15.10.2025BundesgerichtshofIV ZR 86/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Itzehoe, Urteil20.12.2023, 3 O 101/23
  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil12.06.2024, 16 U 11/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.10.2025

Verkehrs-Recht­schutz­ver­si­cherung erstreckt sich auch auf Streitigkeiten um den FahrzeugkaufBundes­ge­richtshof zur Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechts­schutz­ver­si­cherung im Zusammenhang mit einer Dieselklage

Anlässlich einer Dieselklage entschied der Bundes­ge­richgtshof eine lange umstrittene Rechtsfrage zur Verkehrs-Rechts­schutz­ver­si­cherung. Der Versi­che­rungs­schutz umfasst auch rechtliche Ausein­an­der­set­zungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs.

Der unter anderem für Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechts­schutz­ver­si­cherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, so dass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Ausle­gungs­me­thoden kann aus Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers nach den maßgeblichen Versi­che­rungs­be­din­gungen Deckungsschutz nicht nur für Ereignisse bestehen, die dem Versi­che­rungs­nehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug widerfahren, sondern er wird einen Deckungs­an­spruch jedenfalls auch für Ereignisse für möglich halten, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Gruppe des versicherten Fahrzeugs betreffen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin nimmt die Beklagte, Schadens­ab­wickler des Rechts­schutz­ver­si­cherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen Verwendung unzulässiger Abschalt­ein­rich­tungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Fahrzeug sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. Sie unterhält bei der A. Versicherung seit 1997 eine Verkehrs-Rechts­schutz­ver­si­cherung nach "§ 21 VRB 1994 für die private Nutzung 1 PKW". Die dem Versi­che­rungs­vertrag zugrun­de­lie­genden "Verkehrs­rechts­schutz-Versi­che­rungs­be­din­gungen (VRB) 1994" lauten auszugsweise:

"§ 21Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsor­ge­ver­si­cherung und Personen- Verkehrs­rechts­schutz

(1)1Versi­che­rungs­schutz besteht für den Versi­che­rungs­nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertrags­ab­schluß auf ihn zugelassenen und im Versi­che­rungs­schein genannten Fahrzeuge. 2Als auf den Versi­che­rungs­nehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.

(2)1Ferner besteht Versi­che­rungs­schutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versi­che­rungs­schein genannten Gruppe. 2Der Versi­che­rungs­nehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versi­che­rungs­schutz anzumelden, wenn im Versi­che­rungs­schein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist.

(8)1Die Vorsor­ge­ver­si­cherung wird wirksam, wenn sich nach Vertrags­ab­schluß die Gesamtzahl der auf den Versi­che­rungs­nehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versi­che­rungs­schein genannten Fahrzeugs erhöht. […] 4Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versi­che­rungs­schutz auch für Rechts­schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. […]

§ 23Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsor­ge­ver­si­cherung

(3)1Die Vorsor­ge­ver­si­cherung wird wirksam, wenn der Versi­che­rungs­nehmer ein Fahrzeug auf sich zuläßt. 2Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz) […]. 4Versi­che­rungs­schutz besteht auch für Rechts­schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen."

Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster. Es wurde einige Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen. Die Beklagte lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die außer­ge­richtliche und erstin­sta­nzliche Geltendmachung eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin des Fahrzeugs ab, weil die beabsichtigte Rechts­ver­folgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die außer­ge­richtliche und erstin­sta­nzliche Geltendmachung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs der Klägerin bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 490 €.

Entscheidung des Senats

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Oberlan­des­ge­richts insbesondere insoweit aufgehoben, als dieses die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­vertrag abgewiesen hat, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Entgegen dessen Auffassung besteht für den geltend gemachten Rechts­schutzfall Versi­che­rungs­schutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses mit dem Rechts­schutz­ver­si­cherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, ergibt sich der Versi­che­rungs­schutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1994. Der Versi­che­rungs­nehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versi­che­rungs­schutz auch für Rechtss­trei­tig­keiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll.

Nimmt der Versi­che­rungs­nehmer dann allerdings § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versi­che­rungs­schutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht. Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 wird er zwar noch nicht schließen, dass der Versicherer für Versi­che­rungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versi­che­rungs­vertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versi­che­rungs­schein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versi­che­rungs­schutz gewährt. Wendet er sich sodann aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versi­che­rungsfälle jedenfalls dann Versi­che­rungs­schutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versi­che­rungs­schutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechts­schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Der Versi­che­rungs­nehmer wird bei aufmerksamer Lektüre der Versi­che­rungs­be­din­gungen weiter annehmen, dass Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalt­ein­rich­tungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 beschränkt den Versi­che­rungs­schutz nicht auf die vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Vielmehr erstreckt sich das Leistungs­ver­sprechen des Versicherers danach auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versi­che­rungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht.

Nimmt der Versi­che­rungs­nehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertrags­ab­schluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versi­che­rungs­schutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versi­che­rungs­schutz für Rechts­schutzfälle der streit­ge­gen­ständ­lichen Art gewährt. Denn gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 wird der Versi­che­rungs­vertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom Versi­che­rungs­schutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versi­che­rungs­nehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsor­ge­ver­si­cherung wirksam wird. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht Versi­che­rungs­schutz auch für Rechts­schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versi­che­rungs­vertrags Versi­che­rungsfälle der streit­ge­gen­ständ­lichen Art vom Leistungs­ver­sprechen des Versicherers umfasst sind. Die somit bestehenden Ausle­gungs­zweifel gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Das Urteil des Berufungs­ge­richts stellt sich nach dessen Feststellungen bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere war die Beklagte danach nicht berechtigt, gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchst­rich­ter­lichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schaden­s­er­satz­an­spruchs genügen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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