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Dokument-Nr. 35630

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Urteil10.12.2025BundesgerichtshofIV ZR 34/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil10.07.2023, 53 O 214/22
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil30.01.2025, 2 U 143/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.12.2025

Keine Rentenkürzung: BGH erklärt Kürzungsklausel Riester-Rentenvertrag für unwirksamEine Klausel in Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen einer fondsgebundenen Renten­ver­si­cherung (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, ist unwirksam

Der unter anderem für das Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen einer fondsgebundenen Renten­ver­si­cherung nach dem Alters­vor­sor­ge­verträge-Zerti­fi­zie­rungs­gesetz (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zur Herabsetzung des im Versi­che­rungs­schein genannten Rentenfaktors und dadurch der bei Rentenbeginn zu zahlenden monatlichen Rente berechtigt, ohne ihn zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wieder­her­auf­setzung zu verpflichten, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Der beklagte Versicherer bietet fondsgebundene Renten­ver­si­che­rungen nach dem Alters­vor­sor­ge­verträge-Zerti­fi­zie­rungs­gesetz (sog. Riester-Renten) an. Aus den von den Versi­che­rungs­nehmern gezahlten Versi­che­rungs­prämien und den erzielten Überschüssen erwirbt er Kapitalanlagen (Fondsanteile), die er dem jeweiligen Versi­che­rungs­vertrag zuordnet. Die ab Rentenbeginn auszuzahlende Rente ermittelt sich anhand eines im Versi­che­rungs­schein genannten Rentenfaktors. Dieser basiert auf dem vom beklagten Versicherer zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten (sog. Rechnungs­grundlagen) und gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 € Policenwert, dem Wert der auf den jeweiligen Versi­che­rungs­vertrag entfallenden Fondsanteile, gezahlt wird.

Die vom beklagten Versicherer in seinen Verträgen zwischen Juni und November 2006 verwendeten Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen enthielten unter anderem folgende Klausel:

"Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertrags­ab­schluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungs­grundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können."

Unter Berufung auf diese Klausel hat der beklagte Versicherer den Rentenfaktor in den betroffenen Versi­che­rungs­ver­trägen in der Vergangenheit mehrfach herabgesetzt. Der Kläger, ein als qualifizierter Verbrau­cher­verband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer für unwirksam. In den Vorinstanzen hat er beantragt, dem beklagten Versicherer bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht das landge­richtliche Urteil abgeändert und dem beklagten Versicherer unter Androhung von Ordnungsmitteln ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen sowie die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen untersagt. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des beklagten Versicherers gegen das Urteil des Berufungs­ge­richts im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat allerdings die Untersagung - wie vom Kläger beantragt - auf ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel beschränkt und die darüber­hin­aus­gehende Untersagung der Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen durch das Berufungs­gericht aufgehoben.

Davon abgesehen hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungs­gericht hat zu Recht einen Unter­sa­gungs­an­spruch aus § 1 UKlaG bejaht. Die beanstandete Klausel ist als Allgemeine Geschäfts­be­dingung wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sie gewährt dem beklagten Versicherer durch die vorgesehene Herabsetzung des Rentenfaktors ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der dem Versi­che­rungs­nehmer versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Die Vereinbarung der Änderung ist den Versi­che­rungs­nehmern, auch unter Berück­sich­tigung der Interessen des beklagten Versicherers, nicht zumutbar. In der fondsgebundenen Lebens­ver­si­cherung kann ein Versicherer zwar angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Versi­che­rungs­verträge nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Versi­che­rungs­leistung zu den Kapitalerträgen, die aus der Versi­che­rungs­prämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden. Unzumutbar ist das Anpassungsrecht aber, wenn der Versicherer - wie hier - nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt und nicht zugleich im Fall einer nachträglichen Verbesserung der Umstände zu deren Wieder­her­auf­setzung verpflichtet ist. Insoweit gilt das sog. Symmetriegebot. Es verpflichtet den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlech­te­rungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen der Umstände in vergleichbarer Weise an die Versi­che­rungs­nehmer weiterzugeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG, denn dieser Vorschrift ist kein Maßstab für die Inhalts­kon­trolle eines in den Versi­che­rungs­be­din­gungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung enthaltenen Rechts des Versicherers zur Herabsetzung des Rentenfaktors zu entnehmen.

Die Interessen der Versi­che­rungs­nehmer werden auch nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wieder­her­auf­setzung des Rentenfaktors in den Versi­che­rungs­be­din­gungen entbehrlich wäre. Zwar führt eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen zu Überschüssen beim beklagten Versicherer, an denen die Versi­che­rungs­nehmer nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen beteiligt werden. Es steht aber nicht fest, dass diese Überschuss­be­tei­ligung einen ausreichenden Umfang erreicht, denn die Überschüsse hängen von Unter­neh­mens­kenn­zahlen des beklagten Versicherers ab und dürfen erst nach Abzug eines auf ihn entfallenden Anteils an die Versi­che­rungs­nehmer verteilt werden. Keinen genügenden Ausgleich schafft auch die in den Versi­che­rungs­be­din­gungen vorgesehene Möglichkeit der Versi­che­rungs­nehmer, einmalige Zuzahlungen auf ihre Versi­che­rungs­prämien zu leisten oder dauerhaft eine erhöhte Prämie zu zahlen. Die Höhe dieser Zahlungen ist nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen mit Blick auf die steuerliche Förderung der Versicherung beschränkt. Schließlich kann auch eine - in der Vergangenheit vom beklagten Versicherer im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Rentenfaktors stets abgegebene - Zusicherung gegenüber den Versi­che­rungs­nehmern, zu Rentenbeginn den Rentenfaktor bei verbesserten Umständen nach oben anzupassen, die Benachteiligung nicht ausgleichen. Die beanstandete Klausel sieht keine Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Abgabe einer solchen Erklärung vor, so dass nicht sichergestellt ist, dass er sich auch bei zukünftigen Herabsetzungen des Rentenfaktors entsprechend erklären wird.

Aus diesen Gründen benachteiligt das Fehlen einer Verpflichtung des beklagten Versicherers zur Wieder­her­auf­setzung des Rentenfaktors die Versi­che­rungs­nehmer auch unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, so dass die beanstandete Klausel auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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