10.09.2026
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10.09.2026 

Dokument-Nr. 36247

Sie sehen einen Automechaniker, der telefoniert und dabei ein Auto ansieht.
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Urteil09.09.2026BundesgerichtshofIV ZR 235/25
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Heilbronn, Urteil08.08.2024, 6 C 2222/23
  • Landgericht Heilbronn, Urteil30.09.2025, I 4 S 10/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.09.2026

Versicherte tragen Werkstattrisiko selbstBGH-Urteil zum "Werkstattrisiko" in der Kfz-Kasko­ver­si­cherung

Der unter anderem für das Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die vom Kfz-Kasko­ver­si­cherer zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungs­po­si­tionen umfassen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versi­che­rungs­nehmer.

Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkas­ko­ver­sichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Sie beruft sich auf die dem Versi­che­rungs­vertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:

"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder­be­schaf­fungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen."

Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten sind mehrere Positionen der Werkstatt­rechnung unberechtigt überhöht.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstatt­rechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Der Bundes­ge­richtshof hat die bislang höchst­rich­terlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kasko­ver­si­cherung der Versicherer oder der Versi­che­rungs­nehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versi­che­rungs­nehmer verbleibt. Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB vom Kasko­ver­si­cherer zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen - jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versi­che­rungs­nehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Repara­tur­werkstatt - keine Rechnungs­po­si­tionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirt­schaft­licher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.

Ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer wird nach dem Wortlaut von Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versi­che­rungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirt­schaft­licher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, wird er nicht hierzu zählen.

Für den Umfang der Eintritts­pflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Unerheblich ist daher, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundes­ge­richtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfall­ve­r­ur­sacher (bzw. dessen Haftpflicht­ver­si­cherer) das sogenannte Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Diese Grundsätze sind nicht auf das Kasko­ver­si­che­rungsrecht übertragbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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