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Dokument-Nr. 35843

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Urteil18.03.2026BundesgerichtshofIV ZR 184/24
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil05.12.2024, 2 UKl 1/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.03.2026

Versicherung darf bei Kündigung einer Lebens­ver­si­cherung eine kapital­ma­rk­t­ab­hängige Stornogebühr erhebenKlauseln in Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen zum sogenannten kapital­ma­rk­t­ab­hängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen genügen dem Erfordernis der Bezifferung

Der unter anderem für das Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versi­che­rungs­be­din­gungen verwendeten Klauseln zu einem kapital­ma­rk­t­ab­hängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Renten­ver­si­che­rungs­ver­trägen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind.

Der beklagte Versicherer bietet Lebens- und Renten­ver­si­che­rungen an, bei denen er Klauseln (zum Wortlaut vgl. weiter unten) verwendet, die ihn bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versi­che­rungs­nehmer zu einem Stornoabzug berechtigen, der bis zu 15 Prozent des Deckungs­ka­pitals betragen kann. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjah­res­durch­schnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendi­gungs­termin veröffentlicht wurde. Je nach Kapital­ma­rkt­si­tuation kann der Abzug fünf, zehn oder 15 Prozent des Deckungs­ka­pitals betragen oder ganz entfallen.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbrau­cher­verband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält diese Klauseln für unwirksam. Sie seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. In der Vorinstanz hat der Kläger den beklagten Versicherer darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus hat er Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich hat er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich angerufene Oberlan­des­gericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger von dem beklagten Versicherer die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. Ferner hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die vollständige Abweisung der Klage, während sich der Kläger mit seiner Anschluss­re­vision gegen die Abweisung seiner Auskunfts­anträge wendet.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Beide Rechtsmittel waren erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berech­nungs­ver­fahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermes­sens­spielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versi­che­rungs­nehmer die potentielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.

Den sich hiernach aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung werden die vom beklagten Versicherer verwendeten Klauseln gerecht. Sie schließen Bestim­mungs­rechte und Beurtei­lungs­spielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus. Zudem ermöglichen sie dem Versi­che­rungs­nehmer bei Vertrags­ab­schluss eine Einschätzung der wirtschaft­lichen Tragweite des Abzugs und bei Vertrags­be­en­digung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe. Die in den Klauseln beschriebenen Berech­nungs­ver­fahren können vom Versi­che­rungs­nehmer ohne versi­che­rungs­ma­the­ma­tische Spezi­a­l­kenntnisse zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird für den Versi­che­rungs­nehmer dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapital­ma­rkt­si­tuation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das Oberlan­des­gericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat deshalb das Urteil des Oberlan­des­ge­richts, soweit mit ihm zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versi­cher­ten­kol­lektiv infolge von vorzeitigen Vertrags­auf­lö­sungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.

Die Anschluss­re­vision des Klägers hatte Erfolg. Sie richtet sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung zustande gekommen ist. Zwar kommt ein derartiger Auskunfts­an­spruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlan­des­gericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch des Klägers ergeben könnte, und sich zudem herausstellt, dass dieser Anspruch ohne die begehrte Auskunft praktisch nicht verwirklicht werden kann.

Die Klauseln haben folgenden Wortlaut:

"Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versi­cher­ten­kol­lektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungs­ka­pitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versi­che­rungs­jahren an. Vorzeitige Vertrags­auf­lö­sungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendi­gungs­termin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjah­res­durch­schnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendi­gungs­termin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versi­che­rungs­beginn bis drei Monate vor dem Beendi­gungs­termin für die Ermittlung des Durch­schnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapital­ma­rkt­si­tua­tionen 1 bis 4.

- Kapital­ma­rkt­si­tuation 1 (Differenz von weniger als ,5 Prozentpunkte): kein Abzug

- Kapital­ma­rkt­si­tuation 2 (Differenz zwischen ,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug

- Kapital­ma­rkt­si­tuation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug

- Kapital­ma­rkt­si­tuation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug

Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapital­ma­rkt­si­tuation können Sie bei uns erfragen."

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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