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10.10.2026 

Dokument-Nr. 36300

Sie sehen drei spielende Kinder.
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Urteil08.10.2026BundesgerichtshofIII ZR 34/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Aschaffenburg, Urteil14.05.2022, 12 O 164/22
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil24.02.2025, 4 U 77/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.10.2026

Inobhutnahme aus dem Kindergarten ohne Vorinformation der Eltern ist amtspflicht­widrigJugendamt verletzt durch unangekündigte Herausnahme eines Kindes Elternrechte

Der unter anderem für Rechtss­trei­tig­keiten über Amts- und Staats­haf­tungs­ansprüche zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Mitarbeiter des Jugendamts einer Stadt - auf der Grundlage bisherigen Feststellungen der Tatsa­chen­in­stanzen - bei der Inobhutnahme eines Kindes aus einem Kindergarten amtspflicht­widrig gehandelt haben.

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind die Eltern der Ende 2012 geborenen Klägerin zu 3. Ihnen war nach Hinweisen der Kinderärztin und mehreren Gefähr­dungs­prü­fungen durch das Jugendamt zunächst Hilfe zur Erziehung in Form von Erzie­hungs­bei­stand­schaft gewährt worden. Im Juni 2018 berichtete die Frühför­der­stelle einen weiteren Förderbedarf des Kindes und teilte mit, die Zusammenarbeit werde aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis beendet. In einem Bericht vom 19. Juni 2018 teilte der Erzie­hungs­beistand des Kindes mit, die Mutter habe mehrfach geäußert, dass sie bei einem Einschreiten des Jugendamts "weg sei" und das Kind mitnehme. Bei einem Hausbesuch am 4. Juli 2018 wurde unter anderem mit dem Vater vereinbart, dass dieser mit der Kinderärztin weitere Maßnahmen für das Kind abstimmen werde. In einem erneuten Bericht des Erzie­hungs­bei­stands vom 25. Juli 2018 teilte dieser mit, eine Selbst- und Fremdgefährdung werde für möglich gehalten. Die Mutter habe sich zwar absprachefähig gezeigt, es bleibe aber ein diffuses Risiko bestehen. Es sei eine Intensivierung des Verhaltens zu beobachten.

Am 1. August 2018 erstellte das Jugendamt "aufgrund der aktuellen Fallentwicklung" eine Einschätzung der Gefährdung als "akut", nächste Schritte sollten "innerhalb 24 Stunden" durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 2. August 2018 ordnete die Beklagte die Inobhutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII ab dem 2. August 2018 und deren sofortige Vollziehung an. An diesem Tag holten Bedienstete der Beklagten die Klägerin zu 3 aus dem Kindergarten ab und brachten sie in einer Pflegefamilie unter. Das später angerufene Familiengericht ordnete am 15. November 2018 an, dass das Kind unverzüglich an die Eltern unter Auflagen herauszugeben sei.

Die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren vollumfänglich weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs:

Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Berufungs­ent­scheidung und zur Rückverweisung der Sache an das Oberlan­des­gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder. Den stärksten Eingriff in dieses Grundrecht stellt eine räumliche Trennung des Kindes von den Eltern dar. Der hier maßgebliche § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII räumt den Jugendämtern deshalb lediglich eine Notbefugnis als Krisen­in­ter­vention in kurzfristigen pädagogischen Ausnah­me­si­tua­tionen ein. Eine Inobhutnahme nach dieser Bestimmung kommt demnach nur in besonders akuten, zugespitzten Gefähr­dungs­si­tua­tionen in Betracht.

Zu den Voraussetzungen einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII (eine famili­en­ge­richtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden) hat das Berufungs­gericht keine Feststellungen getroffen und als Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Maßnahme nur § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII erwogen. Auf der Grundlage seiner Tatsa­chen­fest­stel­lungen lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vor. Dessen Mitarbeiter haben danach eine ihnen den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

Eine Inobhutnahme ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII zulässig, wenn die Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten der Maßnahme "nicht widersprechen". Dies erfordert, dass vor der Inobhutnahme Gelegenheit zum Widerspruch bestand. Die Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten müssen dementsprechend vor der Maßnahme vollständig unterrichtet werden, und es muss sichergestellt sein, dass alle Perso­nen­sor­ge­be­rech­tigten die Bedeutung und deren möglichen Folgen verstanden haben. Die vorherige Information ist insofern Tatbe­stands­vor­aus­setzung der genannten Vorschrift.

Die Vorinstanzen haben nichts dazu festgestellt, ob die Eltern vor der Inobhutnahme unterrichtet worden waren. Erst recht gilt dies, wenn der im Revisi­ons­ver­fahren zu unterstellende Vortrag der Kläger zutrifft, das Kind sei "ohne Vorankündigung … in Obhut genommen und aus dem Kindergarten geholt" worden.

Angesichts der auch bereits 2018 geklärten Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es an dem für einen Amtshaf­tungs­an­spruch erforderlichen Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten fehlte.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Inobhutnahme sei materiell rechtmäßig gewesen. Zum einen ist dieser Einwand rechtmäßigen Alter­na­tiv­ver­haltens nicht anwendbar, wenn einem Verfah­rens­fehler - wie hier - eine besondere Bedeutung zukommt, weil zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt werden. Zum anderen kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, dass die Inobhutnahme materiell rechtmäßig war. Vor dem Hintergrund der hohen Intensität des Eingriffs in das Eltern­grundrecht durch eine Inobhutnahme eines Kindes besteht nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintritts­wahr­schein­lichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grund­recht­lichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremd­un­ter­bringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamt­be­trachtung verbessert. Dass eine derartige Gesamtabwägung erfolgt ist, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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