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Dokument-Nr. 36045

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Bundesgerichtshof Urteil11.06.2026

Amtshaf­tungs­an­spruch wegen fortbestehender Passfahndung nach Wiederauffinden eines Reisepasses bejahtGemeinde haftet für Reisekosten und Umbuchungs­auf­wen­dungen, wenn die Löschung eines Verlustvermerks im Fahndungssystem pflichtwidrig unterbleibt und dadurch eine gebuchte Auslandsreise scheitert

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde als zuständiger Passbehörde Aufwendungen für eine Auslandsreise ersetzt verlangen kann, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflicht­widrigen Versäumnissen der Gemein­de­mi­t­a­r­beiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

Der Kläger meldete bei der beklagten Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit.

Weiter hat der Kläger behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine zwanzigtägige Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm aufgrund des noch zur Fahndung ausge­schriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden, sodass er seine Reise nicht habe durchführen können.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Infor­ma­ti­o­ns­system veranlasste. Die Amtspflichtverletzung sei für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können.

Unter­schiedliche Bewertung der Ersatzfähigkeit geltend gemachter Schäden in den Vorinstanzen

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 € und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 €), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 €) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­ver­fol­gungs­kosten begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung zur Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs sowie zur anteiligen Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­ver­fol­gungs­kosten aufrecht­er­halten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Berufungs­gericht hat zwar ein amtspflicht­widriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung über das Wiederauffinden des Passes durch den Kläger bejaht. Einen Schaden­s­er­satz­an­spruch hat es aber lediglich mit Blick auf die Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet erachtet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

Bundes­ge­richtshof bejaht umfassenden Amtshaf­tungs­an­spruch wegen pflichtwidrig fortbestehender Passfahndung

Das Berufungs­gericht hat die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Freistellung von vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten beschränkt. Der III. Zivilsenat hat deshalb das Rechtsmittel des Klägers verworfen, soweit es sich dagegen wendet, dass das Berufungs­gericht einen Anspruch auf Ersatz von Telefonkosten verneint hat. Im Übrigen hat er der Revision stattgegeben und die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Anschluss­re­vision der Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläger gegen die beklagte Gemeinde einen Amtshaf­tungs­an­spruch auf Erstattung des Reisepreises sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs hat.

Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig ihre sich aus der Passver­wal­tungs­vor­schrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizei­dienst­stelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Infor­ma­ti­o­ns­system gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beein­träch­tigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wieder­her­ge­stellt werden sollen. Die Amtspflicht­ver­letzung war nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungs­ge­richts auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einrei­se­ge­neh­migung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaf­tungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts vor der Amtspflicht­ver­letzung der Bediensteten der Beklagten vorgenommene Zahlung des Reisepreises. Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verläss­lich­keits­grundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)

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