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25.10.2025 
Sie sehen eine SIM-Karte neben einem Smartphone mit offenem Einschub für die SIM-Karte.

Dokument-Nr. 35504

Sie sehen eine SIM-Karte neben einem Smartphone mit offenem Einschub für die SIM-Karte.
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Urteil23.10.2025BundesgerichtshofIII ZR 147/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hanau, Urteil09.12.2022, 9 O 708/22
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil23.05.2024, 1 U 4/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.10.2025

Sperrung einer SIM-Karte beim Mobil­fun­k­un­ter­nehmen muss für den Kunden auch ohne Kennwort möglich seinAGB-Klausel, nach der für die kundenseitige Sperre einer SIM-Karte neben der Rufnummer das Kennwort angegeben werden muss, ist unwirksam

Der unter anderem für das Dienst­leis­tungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens für unwirksam erklärt, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.

Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unter anderem folgende Klauseln:

"7. Sperre

7.1 Der Diensteanbieter darf Sprach­kom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienste und Inter­net­zu­gangs­dienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. […]

8. Verpflichtung und Haftung des Kunden

8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diens­tean­bieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen."

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten unter anderem verlangt, die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf zwei Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen - auch bezüglich der Klausel Nr. 8.5 - abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat das landge­richtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage unter anderem hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 stattgegeben. Mit der vom Berufungs­gericht beschränkt auf diese Klausel zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren insoweit gestellten Klage­ab­wei­sungs­antrag weiter.

Die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungs­gericht hat die Klausel zu Recht als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen. Sie ist so zu verstehen, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Vom Mobilfunkkunden kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Beklagten ist es hingegen zuzumuten, auch andere Authen­ti­fi­zie­rungs­mög­lich­keiten - wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen - zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuch­lichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächt­nisstütze erfordern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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