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01.10.2026 

Dokument-Nr. 36278

Sie sehen eine Fotomontage aus der Motorhaube eines VW Käfer und dem Lenkrad eines Porsche Carrera.
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Beschluss21.07.2026BundesgerichtshofII ZB 21/22
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Celle, sonstiges23.05.2022, 13 Kap 1/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.07.2026

BGH weist Anleger-Beschwerden im VW-Musterverfahren gegen Porsche zurückKapitalanleger-Musterverfahren zum Versuch der Übernahme von Volkswagen durch Porsche abgeschlossen

Der für Teile des Kapital­ma­rkt­rechts zuständige II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Rechts­be­schwerden von Anlegern gegen einen Musterentscheid des Oberlan­des­ge­richts Celle mit verschiedenen Maßgaben zurückgewiesen. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren sollte im Kern festgestellt werden, dass die Porsche Automobil Holding SE ihre Absicht, an der Volkswagen AG eine qualifizierte Mehrheit zu erlangen, im Zeitraum vom 3. März 2008 bis 6. Oktober 2008 in Mitteilungen und Äußerungen fehlerhaft dementiert habe, obwohl sie durch Optio­nss­tra­tegien zielgerichtet den Markt für Stammaktien der Volkswagen AG verengt habe. Nachdem sich die wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen für die Porsche Automobil Holding SE so weit verschlechtert hätten, dass der Abschluss eines Gewin­n­ab­führungs- und Beherr­schungs­vertrags nicht mehr zu realisieren gewesen sei und ihre eigene Insolvenz gedroht habe, habe sie mit einer Presse­mit­teilung vom 26. Oktober 2008 ihre tatsächlich nicht mehr umsetzbare Absicht mitgeteilt, mit der Volkswagen AG einen Gewin­n­ab­führungs- und Beherr­schungs­vertrag abzuschließen, um mit der aufgrund dieser Mitteilung erwarteten Explosion der Aktienkurse Gewinne zu erzielen.

Im Jahr 2005 begann die Porsche Automobil Holding SE, Mutter­ge­sell­schaft des Porsche Konzerns, Stammaktien der Volkswagen AG zu erwerben. Mit dem Betei­li­gungs­aufbau gingen Überlegungen über die Höhe der Beteiligung und mögliche Ziele einher, zu denen jedenfalls auch der Erwerb von 75 % der Stammaktien der Volkswagen AG und der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags gehörten. Zur Umsetzung des Betei­li­gungs­aufbaus vereinbarte die Porsche Automobil Holding SE Optio­nss­tra­tegien, die dem Erwerb von Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG dienen sollten. Die Optio­nss­tra­tegien bestanden im Wesentlichen aus einer Kombination von Kauf- und Verkauf­s­op­tionen, die weit überwiegend nicht auf die Lieferung von Aktien, sondern auf Barausgleich gerichtet waren.

Die Porsche Automobil Holding SE gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 bekannt, dass ihr Aufsichtsrat grünes Licht für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50 % gegeben habe. Presseberichten, nach denen sie nach internen Planungen ihre Anteile auf 75 % aufstocken wolle, trat sie mit einer Presse­mit­teilung vom 10. März 2008 entgegen. Am 23. Juli 2008 ermächtigte der Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE deren Vorstand, die Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 75 % der Stammaktien zu erhöhen und die dazu notwendigen Maßnahmen zur Finanzierung zu ergreifen. In einer weiteren Presse­mit­teilung vom 16. September 2008 gab die Porsche Automobil Holding SE bekannt, über 35,14 % der Stimmrechte bei der Volkswagen AG zu verfügen und weiterhin das Ziel zu haben, den Anteil auf über 50 % zu erhöhen.

Der Kurs der Stammaktie der Volkswagen AG stieg zwischen März und September 2008 wegen der Markt­ver­knappung durch den Betei­li­gungs­aufbau gegen den allgemeinen Trend in der Finanzkrise auf etwa 200 €, am 7. Oktober 2008 erreichte der Kurs einen Höchststand von 452 €. Nach dem 16. Oktober 2008 sank der Kurs deutlich, bei Börsenschluss am 24. Oktober 2008 notierten die Aktien mit 210,85 €. Infolge dieser Kursverluste musste die Porsche Automobil Holding SE im Rahmen der eingegangen Optio­ns­ge­schäfte Basis­si­cher­heiten und Nachschüsse in Höhe von deutlich mehr als 2 Mrd. € leisten.

In einer Presse­mit­teilung vom 26. Oktober 2008 teilte die Porsche Automobil Holding SE mit, ihre Beteiligung auf 42,6 % aufgestockt zu haben und zusätzlich 31,5 % auf Barausgleich gerichtete Optionen auf Volkswagen Stammaktien zur Kurssicherung zu halten, was in der Summe 74,1 % ergebe. Zielsetzung sei, sofern die wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen stimmten, im Jahr 2009 auf 75 % aufzustocken und damit den Weg für einen Beherr­schungs­vertrag frei zu machen. An dem Fahrplan, noch im November/Dezember 2008 die 50 %-Hürde bei VW zu nehmen, werde unverändert festgehalten. Der Börsenkurs der Stammaktie der Volkswagen AG stieg am 27. Oktober 2008 auf 635 €, am Folgetag erreichte er einen Tageshöchstkurs von 1.005,01 €.

Die klagenden Anleger machen geltend, es seien zum einen Frühverkäufer geschädigt, die Aktien der Volkswagen AG vor dem 26. Oktober 2008 in der Annahme einer fehlenden Absicht der Porsche Automobil Holding SE, die Volkswagen AG beherrschen zu wollen, verkauft hätten. Zum anderen seien Leerverkäufer geschädigt, die auf fallende Kurse gesetzt hätten und infolge des durch die Presse­mit­teilung vom 26. Oktober 2008 ausgelösten Short Squeeze Deckungskäufe zu überhöhten Preisen hätten vornehmen müssen. Das Oberlan­des­gericht hat keine Feststellungen zu Gunsten der Anleger getroffen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerden gegen den Musterentscheid des Oberlan­des­ge­richts mit verschiedenen Maßgaben zurückgewiesen. Unter dem Gesichtspunkt einer Markt­ma­ni­pu­lation gemäß § 20 a WpHG aF kann zwar eine Haftung wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB gegenüber Anlegern begründet sein, deren Transaktionen Finan­z­in­strumente anderer Emittenten betreffen. Im Zeitraum bis Oktober 2008 hat im Rahmen der verfolgten Feststel­lungsziele aber weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht der Porsche Automobil Holding SE bestanden, ihre Absichten über den Betei­li­gungs­aufbau gegenüber dem Kapitalmarkt offenzulegen, und die erfolgten Mitteilungen waren aus der Sicht eines verständigen Anlegers auch nicht grob unrichtig.

Soweit zu Lasten der Musterbeklagten festgestellt werden sollte, die Presse­mit­teilung vom 26. Oktober 2008 habe eine tatsächlich nicht bestehende Marktenge und einen Kaufzwang für Leerverkäufer suggeriert, liegt es nach den Feststellungen des Oberlan­des­ge­richts zwar nahe, dass die Presse­mit­teilung insoweit irreführende Angaben über bewer­tungs­er­hebliche Umstände der Stammaktie der Volkswagen AG enthalten hat, weil die weitere Umsetzung des Betei­li­gungs­erwerbs, insbesondere in dem unmittelbar auf die Veröf­fent­lichung der Presse­mit­teilung folgenden Zeitraum, ganz erheblichen Risiken ausgesetzt war. Im Ergebnis hat das Oberlan­des­gericht aber zutreffend angenommen, dass ein sittenwidriges Verhalten der Porsche Automobil Holding SE gemäß § 826 BGB nicht vorgelegen hat.

Die Zurückweisung der kartell­rechtliche und wettbe­wer­bs­rechtliche Ansprüche betreffenden Feststel­lungsziele durch das Oberlan­des­gericht hat der Bundes­ge­richtshof inhaltlich nicht geprüft, weil diese Feststel­lungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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