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Dokument-Nr. 36078

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Urteil02.07.2026BundesgerichtshofI ZR 96/22
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Bundesgerichtshof Urteil02.07.2026

Möbelstreit zwischen USM Haller und Konektra: Auch Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheber­rechtlich schützenwert seinBGH-Urteil zur urheber­recht­lichen Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat nach einer Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems entschieden.

Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanz­ver­chromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbin­dungs­knoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschie­den­farbige Verschluss­flächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erwei­te­rungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatz­teil­ge­schäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor. Dort werden nun sämtliche Komponenten aufgelistet, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheber­rechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauter­keits­rechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungs­er­gebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäfts­modells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schaden­s­er­satz­pflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbe­wer­bs­recht­lichen Leistungsschutz.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat dagegen urheber­rechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbe­wer­bsrecht zuerkannt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Berufungs­gericht abgewiesenen urheber­recht­lichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 - USM Haller I).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 beantwortet (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 - Mio u.a.).

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheber­rechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Die Begründung, mit der das Berufungs­gericht die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der urheber­recht­lichen Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten. Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an. Für die Beurteilung können auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunst­ausstel­lungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind. Diese Grundsätze hat das Berufungs­gericht nicht hinreichend beachtet. Mit Recht ist es dagegen davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheber­rechts­schutz begründet.

Sollte das Berufungs­gericht im wieder­er­öffneten Berufungs­ver­fahren zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheber­recht­lichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Grundsätze prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist. Danach stellt nur die Übernahme der konkret identi­fi­zierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, eine Verletzung des Urheberrechts dar. Diese Elemente müssen wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sein. Auf einen Vergleich des von jedem der einander gegen­über­ste­henden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks kommt es nicht entscheidend an.

LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19

OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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