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Dokument-Nr. 35927

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Urteil23.04.2026BundesgerichtshofI ZR 41/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil11.12.2019, 28 O 11/18
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil06.03.2024, 15 U 314/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.04.2026

Kohl-Witwe hat keinen Anspruch auf Gewinn­her­ausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"Lebens­ge­schichte nicht durch Persön­lich­keitsrecht geschützt

Der unter anderem für Rechtss­trei­tig­keiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinn­her­ausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungs­gericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröf­fent­lichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundes­ge­richtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors.

Die Klägerin sieht in der Buchver­öf­fent­lichung einen Verstoß gegen Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tungen und eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröf­fent­lichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinn­her­ausgabe. Diese Zahlungs­ansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldent­schä­digung wegen einer Beein­träch­tigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persön­lich­keits­rechts geltend.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unter­las­sungs­an­spruch teilweise und den Auskunfts­an­spruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen.

Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungs­gericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs:

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht vorgenommene Beschränkung der Revisi­ons­zu­lassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs­gericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheim­hal­tungs­pflicht des Autors folgt.

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unter­las­sungs­antrags gegen den Autor richtet. Das Berufungs­gericht hat die Reichweite des vertraglichen Unter­las­sungs­an­spruchs der Klägerin rechts­feh­lerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwie­gen­heits­pflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröf­fent­lichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwie­gen­heits­pflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Ausein­an­der­setzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen forts­chrei­tenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.

Aufgrund eines Verfah­rens­fehlers des Berufungs­ge­richts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurück­ver­weisung insoweit auch auf das Rechts­ver­hältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungs­gericht den Unter­las­sungs­antrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.

Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunft­s­er­teilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonband­auf­nahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts erfasst allein Persön­lich­keits­merkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröf­fent­lichung der Tonband­auf­nahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschrift­lichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebens­ge­schichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheber­rechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Der Bundes­ge­richtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunfts­an­spruch dient der Vorbereitung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewin­n­ab­schöpfung gerichteten Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen der Veröf­fent­lichung des Buchs. Auf Gewin­n­ab­schöpfung gerichtete Zahlungs­ansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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