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04.09.2026 

Dokument-Nr. 36233

Sie sehen eine Satelittenschüssel an einer Häuserwand.
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Urteil03.09.2026BundesgerichtshofI ZR 34/23 und I ZR 35/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.09.2026

Keine GEMA-Gebühren für TV- und Radio-Weiterleitung in PflegeheimenKabel­wei­ter­leitung von Rundfunk­pro­grammen im Senio­ren­wohnheim ist nicht vergü­tungs­pflichtig

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines Senio­ren­wohnheims, die über eine Satel­li­ten­emp­fangs­anlage empfangene Rundfunk­pro­gramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitet, keine öffentliche Wiedergabe vornimmt und deshalb dafür weder an Urheber noch an Sende­un­ter­nehmen eine Vergütung zahlen muss.

Die Klägerinnen sind Verwer­tungs­ge­sell­schaften, die die urheber­recht­lichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sende­un­ter­nehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflege­be­dürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemein­schafts­be­reiche wie Speisesäle und Aufent­haltsräume.

Die Beklagte empfängt über eine eigene Satel­li­ten­emp­fangs­anlage Rundfunk­pro­gramme (Fernsehen und Hörfunk) und leitet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.

Die Klägerinnen sehen in der Weiterleitung der Rundfunk­pro­gramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheber­recht­lichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungs­gericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren vom Berufungs­gericht zugelassenen Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wieder­her­stellung der landge­richt­lichen Entscheidungen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revisionen der Klägerinnen hatten in beiden Verfahren keinen Erfolg.

Die Beklagte hat nicht rechtswidrig in das Recht der Urheber zur Weitersendung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder das Recht der Sende­un­ter­nehmen zur Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG) eingegriffen. Nach den genannten Vorschriften handelt es sich bei der Kabel­wei­ter­sendung um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Die Beklagte hat jedoch mit der im Streitfall angegriffenen Weiterleitung der Rundfunk­pro­gramme keine öffentliche Wiedergabe vorgenommen.

Das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Das Recht der Sende­un­ter­nehmen zur Kabel­wei­ter­sendung ist zwar durch das Unionsrecht nicht geregelt. Wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts ist jedoch auch dieses Recht unions­rechts­konform, also in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, auszulegen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sende­un­ter­nehmens zur Kabel­wei­ter­sendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern wegen einer Kabel­wei­ter­sendung zustehen.

Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbe­stands­merkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen weiteren Voraussetzungen zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

Vorliegend fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung eines spezifischen technischen Verfahrens. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 - C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 - VHC 2 Senio­ren­re­sidenz) hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass, wenn der Betreiber eines Senio­ren­wohnheims über eine eigene Satel­li­ten­emp­fangs­anlage empfangene Rundfunk­pro­gramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiterleitet, es sich nicht um ein technisches Verfahren handelt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet.

Es fehlt weiter in beiden Verfahren auch an der Voraussetzung eines "neuen Publikums". Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass die Bewohner eines Senio­ren­wohnheims als Empfänger der betreffenden Weiter­ver­breitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren. Diese stellen also kein "neues Publikum" dar. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhin­de­rungs­pflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemein­schaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines "neuen Publikums", weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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