04.12.2025
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04.12.2025 
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Dokument-Nr. 35616

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Urteil04.12.2025BundesgerichtshofI ZR 219/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil15.06.2023, 327 O 230/21
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil24.10.2024, 5 U 83/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.12.2025

James-Bond-Figur "Miss Moneypenny" nicht geschütztKein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"

Sekre­ta­ri­ats­dienste dürfen unter Anspielung auf die James-Bond-Figur Miss Moneypenny beworben werden. Die Figur genießt einem Urteil des Bundesgerichts zufolge keinen Werktitelschutz. Amazon, der aktuelle Rechteinhaber der James-Bond-Filme, war mit der Auffassung, der Schutz gelte auch für andere Charaktere der Reihe, durch alle Instanzen erfolglos geblieben. Miss Moneypenny ist in den Filmen die Sekretärin von M, dem Chef des britischen Geheimdienstes.

Die Klägerin ist auf Verviel­fäl­ti­gungs­stücken von Filmen der "James Bond"-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheber­recht­lichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 "James Bond"-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur "James Bond" einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts "M" dar. Nach dem Neustart der "James Bond"-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" oder "Miss Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröf­fent­lichten Film "Skyfall" als eine jüngere "Eve Moneypenny".

Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" zur Bewerbung von Sekre­ta­ri­ats­dienst­leis­tungen und Dienst­leis­tungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäfts­führerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke "MONEYPENNY", einer international registrierten Wortmarke "MONEYPENNY" sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil "moneypenny".

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur "Miss Moneypenny" handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungs­gericht beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur "Miss Moneypenny" kein bezeich­nungs­fähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt.

Das Berufungs­gericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichen­recht­lichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäfts­verkehrs nach der Verkehrs­an­schauung bezeich­nungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Das weitere Erfordernis der Bezeich­nungs­fä­higkeit erfordert aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so indivi­du­a­lisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit indivi­du­a­li­sierende Charak­te­r­ei­gen­schaften, Fähigkeiten und typische Verhal­tens­weisen der Figur in dem Filmwerk sein.

Nach den rechts­feh­lerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs­ge­richts ist die für einen Titelschutz der Bezeichnung "Moneypenny" erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charak­te­r­ei­gen­schaften, die der fiktiven Figur der "Miss Moneypenny" in den "James Bond"-Filmen einen hinreichend indivi­du­a­li­sierten Charakter mit einer unver­wech­selbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charak­te­r­ei­gen­schaften zugeschrieben werden, ist unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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