16.07.2026
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16.07.2026 

Dokument-Nr. 36108

Sie sehen ein Fitnessstudio mit verschiedenen Geräten.
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Urteil16.07.2026BundesgerichtshofI ZR 200/25
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil18.09.2025, 20 UKl 1/25
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Bundesgerichtshof Urteil16.07.2026

Bestä­ti­gungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündi­gung­s­al­ter­nativen enthaltenWerbung auf Bestä­ti­gungsseite unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitness­stu­dio­vertrags über die Gestaltung einer Bestä­ti­gungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündi­gungs­schalt­fläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbrau­cher­schüt­zenden Vorgaben des § 312 k BGB, wenn diese Bestä­ti­gungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündi­gung­s­al­ter­nativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestä­ti­gungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündi­gungs­er­klärung.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen. Die beklagte Sport­s­tu­di­okette FitX bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kosten­pflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündi­gungs­schalt­fläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestä­ti­gungsseite weitergeleitet, die ein Kündi­gungs­formular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestä­ti­gungs­schalt­fläche enthielt. Im oberen Teil der Bestä­ti­gungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.

Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestä­ti­gungsseite einen Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Oberlan­des­gericht hielt Hinweis auf Pause für rechtmäßig

Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche mit "Vertrag finden" gerichteten Unter­las­sungs­antrag des Klägers anerkannt. Das Oberlan­des­gericht hat daraufhin ein Teila­n­er­kennt­ni­s­urteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestä­ti­gungsseite gerichtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Oberlan­des­gericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Oberlan­des­ge­richts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

BGH: Bestä­ti­gungsseite darf keine Angebote oder Informationen enthalten - auch keinen Hinweis auf die Möglickeit der Pausierung des Vertrags

Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312 k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestä­ti­gungsseite ist in § 312 k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestä­ti­gungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungs­sys­tematik der Vorschrift des § 312 k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündi­gungs­er­klärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündi­gungs­schalt­fläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als "Bestä­ti­gungsseite" bezeichnet wird. Die Bestä­ti­gungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündi­gungs­er­klärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündi­gungs­mög­lichkeit für Verbrau­cher­verträge im elektronischen Geschäfts­verkehr zu schaffen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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