Bundesgerichtshof Urteil16.07.2026
Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthaltenWerbung auf Bestätigungsseite unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312 k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die beklagte Sportstudiokette FitX bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Oberlandesgericht hielt Hinweis auf Pause für rechtmäßig
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit "Vertrag finden" gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
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BGH: Bestätigungsseite darf keine Angebote oder Informationen enthalten - auch keinen Hinweis auf die Möglickeit der Pausierung des Vertrags
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312 k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312 k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312 k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als "Bestätigungsseite" bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2026
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)