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30.07.2026 

Dokument-Nr. 36148

Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Urteil30.07.2026BundesgerichtshofI ZR 130/25
Vorinstanzen:
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Bundesgerichtshof Urteil30.07.2026

BGH setzt strenge Maßstäbe für entgeltliche Bereitstellung von Testsiegeln an ÄrzteBGH-Urteil zu Testsiegeln der Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT" und den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung"

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.

Die Klägerin ist die Wettbe­wer­bs­zentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behand­lungs­spektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patien­ten­be­wertung". An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröf­fent­lichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurver­fü­gung­s­tellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Landgericht München I, Urteil v. 13.02.2023 - 4 HKO 14545/21). Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundes­ge­richtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils (siehe: Ärzte-Siegel vom Focus irreführend).

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht.

Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handelt es sich um Testlogos mit Gesund­heitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesund­heits­be­zogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesund­heits­be­zogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesund­heits­werbung stehen weder die Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grund­recht­echarta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grund­recht­echarta) entgegen.

Gesund­heits­be­zogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschrän­kungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungs­ge­richts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesund­heitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als "FOCUS Top Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungs­gericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungs­gericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behand­lungs­leistung wesentlich auf den Selbst­aus­künften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesund­heits­werbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungs­gericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behand­lungs­leistung sowie Patien­ten­be­wer­tungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschrän­kungslose, verall­ge­meinerte Quali­täts­aus­zeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.

Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irrefüh­rungs­verbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröf­fent­lichung redaktioneller Beiträge durch ein Presse­un­ter­nehmen - hier etwa: die Veröf­fent­lichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Beglei­t­er­scheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grund­recht­echarta) stehenden funkti­o­ns­ge­rechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröf­fent­lichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Recher­che­er­gebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presse­er­zeug­nissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

In der wieder­er­öffneten Berufungs­instanz wird das Berufungs­gericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben. Vorinstanzen:

Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21

Oberlan­des­gericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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