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28.10.2026 

Dokument-Nr. 36334

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Beschluss13.10.2026Bundesgerichtshof3 StR 315/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil17.02.2026, 24 KLs 21/25
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.10.2026

Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen auf Wahlplakat

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten zurückgewiesen, der zuvor vom Landgericht Frankfurt (Oder) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Dem Abgeordneten des Brandenburger Landtags war vorgeworfen worden, Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen verwendet zu haben.

Der Angeklagte ist Abgeordneter der AfD im Landtag Brandenburg und ließ im Sommer 2024 ein Wahlplakat drucken und aufhängen. Auf dem Plakat sind ein Mann und eine Frau zu sehen, die einander zugewandt sind. Dabei sind ihre Arme schräg nach oben gestreckt und bilden ein Dach über drei Kindern, die auf einem Sofa sitzen. Das Foto stammt aus dem Internet und wurde von einer Werbeagentur zur Gestaltung des Plakates verwendet. Hierbei wurde das Bild gespiegelt, wodurch der Mann links im Bild seinen rechten Arm fast gerade nach oben streckt. Diese Armhaltung sieht dem "Hitlergruß" zum Verwechseln ähnlich. Auf dem Plakat standen außerdem das AfD-Logo noch der Satz "Wir schützen Eure Kinder".

Ähnlichkeit der Armhaltung erkannt - Plakate trotzdem aufgehängt

Der Angeklagte erkannte die Ähnlichkeit der fototechnisch veränderten Armhaltung des Mannes mit einem "Hitlergruß" und ließ trotzdem das Plakat etwa 50-mal drucken und in Frankfurt (Oder) anbringen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) den angeklagten Landtags­ab­ge­ordneten und früheren OB-Kandidaten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen gem. § 86 a Strafgesetzbuch schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von 116 Euro pro Tag (11.600 Euro) verurteilt. In seiner Urteils­be­gründung ging das Gericht von einer bewussten Provokation aus. Ein mitangeklagter Werbegrafiker wurde damals freigesprochen.

Der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs ist für Staats­schutz­straf­sachen zuständig. Er prüfte das Urteil des Landgericht Frankfurt (Oder) anhand der Rügen des Angeklagten und fand keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Somit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Die Geldstrafe bleibt bestehen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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