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11.08.2026 
Sie sehen eine junge Frau von hinten, die Gitterstäbe in einem Gefängnis umfasst.KI generated picture

Dokument-Nr. 36178

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Beschluss04.08.2026BundesarbeitsgerichtStB 47/26
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Dresden, Beschluss30.06.2026, 4 St 2/25
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss04.08.2026

Bundes­ge­richtshof bestätigt Beugehaft gegen Lina E. wegen unberechtigter Zeugnis­ver­wei­gerungKein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht bei rechtskräftigem Urteil

Der Bundes­ge­richtshof hat die Beschwerde der wegen links­ex­tre­mis­tischer Gewalttaten verurteilten Lina E. gegen die Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Zeugenaussage vor dem Oberlan­des­gericht Dresden verworfen.

Das Oberlan­des­gericht Dresden verhandelt derzeit gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der mitglied­s­chaft­lichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-links­ex­tre­mis­tischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und recht­s­ex­tre­mis­tischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben.

Rechtskräftige Verurteilung und Haftentlassung von Lina E.

Die Beschwer­de­führerin wurde durch Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden vom 31. Mai 2023 in Verbindung mit dem im Revisi­ons­ver­fahren ergangenen Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 19. März 2025 (3 StR 173/24) wegen mitglied­s­chaft­licher Beteiligung an dieser Vereinigung und weiterer Straftaten rechtskräftig verurteilt. Nach Teilverbüßung der Strafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 - StB 24/26).

Aussa­ge­ver­wei­gerung vor Gericht und Anordnung von Beugehaft

Zu den Geschehnissen, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, sollte Lina E. am 30. Juni 2026 als Zeugin vom Oberlan­des­gericht Dresden vernommen werden. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunfts­ver­wei­ge­rungs­rechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage gänzlich verweigert mit der Begründung, sie laufe mit sämtlichen denkbaren Angaben Gefahr, sich selbst zu belasten und das Risiko einer erneuten eigenen Strafverfolgung zu begründen. Das Oberlan­des­gericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gegen die Beschwer­de­führerin unter Verneinung eines unbeschränkten Auskunfts­ver­wei­ge­rungs­rechts in Bezug auf die Taten, die Gegenstand ihrer rechtskräftigen Verurteilung waren, gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt. Die Zeugin ist sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.

Gegen die Anordnung der Beugehaft hat die Beschwer­de­führerin Beschwerde zum Bundes­ge­richtshof eingelegt.

Am 22. Juli 2026 hat der für Staats­schutz­sachen zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs zunächst einen Antrag der Beschwer­de­führerin abgelehnt, die Vollziehung der Beugehaft bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2026 - StB 47/26).

Kein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht bei rechtskräftigem Urteil

Mit Beschluss vom 4. August 2026 hat der Senat nunmehr die Beuge­haft­a­n­ordnung bestätigt. Zwar kann gemäß § 55 Abs. 1 StPO jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt zu werden. Der Beschwer­de­führerin kommt jedoch kein umfassendes Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu, weil sie wegen der Taten, zu denen sie aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Somit kann sie durch wahrheitsgemäße Angaben zu diesen Taten kein Risiko einer (erneuten) diesbezüglichen Strafverfolgung begründen; dem steht das Doppel­ver­fol­gungs­verbot (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.

Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung kann ein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht allerdings auch dann gegeben sein, wenn ein Zeuge zwar zu verei­ni­gungs­be­zogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber (mittelbar) die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Straf­kla­ge­ver­brauch nicht erstrecken. Für eine solche Gefahr fehlt es jedoch an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten; bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfol­gungs­gefahr genügen auch in einer solchen Konstellation nicht, um ein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht - zumal ein umfassendes - zu begründen.

Mit der Entscheidung des Senats ist die Beuge­haft­a­n­ordnung rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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