26.08.2026
Urteile, erschienen im Juli2026
 MoDiMiDoFrSaSo
27  12345
286789101112
2913141516171819
3020212223242526
312728293031  
Urteile, erschienen im August2026
 MoDiMiDoFrSaSo
31     12
323456789
3310111213141516
3417181920212223
3524252627282930
3631      
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
26.08.2026 
Sie sehen die Rückseite eines Ortschilds, welches den Wechsel vom „Arbeitsleben“ in die „Altersteilzeit“ symbolisiert.

Dokument-Nr. 36214

Sie sehen die Rückseite eines Ortschilds, welches den Wechsel vom „Arbeitsleben“ in die „Altersteilzeit“ symbolisiert.
Drucken
Urteil25.08.2026Bundesarbeitsgericht9 AZR 162/25
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil15.05.2026, 2 Sa 242/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.08.2026

Überlastquote sperrt Anspruch: Bundes­a­r­beits­gericht weist Klage auf Altersteilzeit abBei der Berechnung der Maximalquote zählen laut Bundes­a­r­beits­gericht auch Mitarbeiter ohne Tarifbindung mit

Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungs­be­reichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Alters­teil­zeit­vertrags. Der Kläger ist seit April 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Lebens­mit­tel­in­dustrie, beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die Beklagte schloss mit der NGG unter dem 15. März 2021 einen „Altersteilzeit-Hausta­rif­vertrag“ (ATZ-HTV). Dessen § 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteil-zeitvertrags für Mitglieder der NGG vor. Nach der in § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV geregelten Überlastquote ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebs, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Alters­teil­zeit­re­gelung Gebrauch machen.

Der Kläger fällt unter den tariflichen Geltungsbereich und erfüllt die Anspruchs­vor­aus­set­zungen des § 2 ATZ-HTV. Mit Schreiben vom 1. März 2023 beantragte er den Abschluss eines Alters­teil­zeit­vertrags ab dem 1. September 2023 bis zum 31. August 2029. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Überlastquote erfüllt sei.

Der Kläger nimmt demgegenüber mit seiner auf Abschluss des Alters­teil­zeit­vertrags gerichteten Klage den Standpunkt ein, die Überlastquote nach § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerk­schafts­mit­glieder einzubeziehen seien, nicht aber Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungs­be­reichs des Tarifvertrags, mit denen die Beklagte Alters­teil­zeit­verträge geschlossen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger einen Alters­teil­zeit­vertrag abzuschließen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Alters­teil­zeit­vertrags gemäß § 2 ATZ-HTV. Dem steht entgegen, dass die Überlastquote erfüllt ist (§ 3 Ziff. 1 ATZ-HTV). Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungs­be­reichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer mit Alters­teil­zeit­ver­trägen, die nicht nach dem ATZ-HTV geschlossen wurden. Dies folgt aus einer Auslegung von § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 ATZ-HTV.

Hinweis: Der Neunte Senat hat heute außerdem in zwei Paral­lel­ver­fahren – 9 AZR 164/25 – und – 9 AZR 66/26 – die Revisionen zurückgewiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36214

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI