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Dokument-Nr. 35732

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Urteil29.01.2026Bundesarbeitsgericht8 AZR 49/25
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil28.08.2024, 5 SLa 6/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil29.01.2026

Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tentin bei der Sicher­heits­kon­trolle am Flughafen darf Kopftuch tragen

Eine Tätigkeit als Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewer­bungs­ver­fahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzern­be­trie­bs­ver­ein­barung Kopfbedeckungen aller Art untersagt.

Luftsi­cher­heit­s­as­sis­ten­tinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutra­li­tätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Klägerin hat - unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände - ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passa­gier­kon­trolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsi­cher­heit­s­as­sis­ten­tinnen vermehrt zu Konflikt­si­tua­tionen kommt, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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