29.01.2026
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29.01.2026 
Sie sehen den Fahrer eines Lieferdienstes, der sein Fahrrad schiebt.

Dokument-Nr. 35729

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Beschluss28.01.2026Bundesarbeitsgericht7 ABR 23/24 und 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss28.01.2026

Kein Betriebsrat für reine Auslie­fe­rungs­standorte eines LieferdienstesWirksame Betrie­bs­ratswahl setzt Betrieb mit selbstständiger Leitung voraus

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organi­sa­to­rische Leitung oder ein Mindestmaß an organi­sa­to­rischer Selbst­stän­digkeit voraus.

Die Arbeitgeberin bietet platt­form­ba­sierte Dienst­leis­tungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unter­neh­menssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. "Hub-Cities" (Hauptum­schlagbasen) und sog. "Remote-Cities" (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslie­fe­rungs­fahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, ua. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betrie­bs­be­griffs unwirksam. Die jeweiligen Landes­a­r­beits­ge­richte haben die Betrie­bs­rats­wahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG.

Die hiergegen gerichteten Rechts­be­schwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organi­sa­to­rische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organi­sa­to­rischer Selbst­stän­digkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeits­ver­hältnisse im Wesentlichen "digital" mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landes­a­r­beits­ge­richte zutreffend da-von ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­ein­heiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organi­sa­to­rischer Selbst­stän­digkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslie­fe­rungs­fahrer als Inter­es­sen­ge­mein­schaft vermittelt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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