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29.06.2026 
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.06.2026

Kündigung trotz fehlerhafter Angaben in Massen­ent­las­sungs­anzeige wirksamGeringfügige Unrichtigkeiten in der Massen­ent­las­sungs­anzeige berühren die Wirksamkeit der Kündigung nicht

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massen­ent­las­sungs­anzeige wirksam sein.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeits­ver­hältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Kläger war als Maschi­nen­ein­richter und Bediener bei einem Schlüs­sel­her­steller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2024 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeits­ver­hältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d.h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen wider­sprüch­licher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Massen­ent­las­sungs­anzeige bleibt trotz geringfügig überhöhter Entlassungszahl wirksam

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeits­ver­hältnis zum 31. Mai 2025 beendet.

Das vor einer Massen­ent­lassung durchzuführende Anzei­ge­ver­fahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzei­ge­ver­fahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzei­ge­ver­fahrens und damit den Vorgaben der Massen­ent­las­sungs­richtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeits­ver­hältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die in einer Massen­ent­las­sungs­anzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massen­ent­lassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeits­ver­waltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeits­ma­rkt­po­li­tische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeits­ver­waltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Da der Beklagte auch das Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeits­ver­hältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/mw)

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