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14.11.2025 
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 35564

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Urteil13.11.2025Bundesarbeitsgericht6 AZR 131/25
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil15.05.2025, 12 Sa 61/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.11.2025

Teilzeitkräfte haben bei Diskriminierung Anspruch auf Gleich­be­handlung mit Vollzeit­be­schäf­tigtenKeine primäre Korrek­tur­kom­petenz der Tarif­ver­trags­parteien im Anwen­dungs­bereich unionsrechtlich überformter Diskri­mi­nie­rungs­verbote

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauer­be­schäf­tigten, ohne dass den Tarif­ver­trags­parteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskri­mi­nie­renden Regelung einzuräumen ist.

Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienst­leis­tungen anbietenden Beklagten zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeits­ver­hältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit nach den bei der Beklagten geltenden Hausta­rif­ver­trägen. Die Höhe der Vergütung richtet sich ua. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäf­ti­gungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe.

Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten ab Juli 2019 vereinbarten die Tarif­ver­trags­parteien ua. eine Verlängerung der Gruppen­stu­fen­lauf­zeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeits­ver­hältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden sind. Die Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wieder­ein­stel­lungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeit­neh­mer­gruppe erfolgte Verlängerung der Stufen­lauf­zeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass die streitige Tarifnorm auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfasst, deren befristete Arbeits­ver­hältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden. Die Regelung verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Ungleich­be­handlung, die aufgrund des Unions­rechts­bezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich - wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG - einer Willkür­kon­trolle zu unterziehen sind, rechtfertigen diese Ungleich­be­handlung nicht und diskriminiert deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung ist insoweit teilnichtig. Der Kläger hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppen­stu­fen­lauf­zeiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarif­ver­trags­parteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarif­ver­trags­parteien ist im Anwen­dungs­bereich unionsrechtlich überformter Diskri­mi­nie­rungs­verbote - anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleich­heits­satzes des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu Bundes­ver­fas­sungs­gericht vom 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua -) - keine primäre Korrek­tur­mög­lichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskri­mi­nie­rungs­verboten keine Abschre­ckungs­funktion.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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