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28.08.2026 

Dokument-Nr. 36217

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Urteil26.08.2026Bundesarbeitsgericht5 AZR 37/25
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Bundesarbeitsgericht Urteil26.08.2026

Auskunfts­an­spruch nach Kündigung: Bundes­a­r­beits­gericht grenzt Infor­ma­ti­o­ns­pflichten bei Annahmeverzug einKein Auskunfts­an­spruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Der Arbeitgeber hat gegen den Annah­me­ver­zugs­ver­gütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.

Der Kläger verlangt nach einer unwirksamen Kündigung von der Beklagten Annah­me­ver­zugs­ver­gütung. Diese wendet ua. ein, er habe es iSv. § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufen­wi­derklage hat die Beklagte Auskunfts­ansprüche geltend gemacht. Der Kläger soll die ihm von der staatlichen Arbeits­ver­mittlung unterbreiteten Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem soll er seine Bewer­bungs­un­terlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangt die Beklagte entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung. Das Landes­a­r­beits­gericht hat im Wege eines Teilurteils über die Auskunfts­be­gehren der Beklagten entschieden und diesen nur in geringem Umfang stattgegeben.

Der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts auf die Revision der Beklagten aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.

Das Landes­a­r­beits­gericht wird im fortgesetzten Berufungs­ver­fahren zu beachten haben, dass sich ein auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG bezogener Auskunfts­an­spruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände erstreckt, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annah­me­ver­zugs­pro­zesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen.

Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischen­ver­dienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermitt­lungs­vor­schläge der staatlichen Arbeits­ver­mittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des Fünften Senats auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermitt­lungs­vor­schläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeits­ver­mittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewer­bungs­be­mü­hungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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