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Bundesarbeitsgericht Urteil25.03.2026

Pauschale arbeits­ver­tragliche Regelung zu Freistellung nach Kündigung ist unwirksamBundes­a­r­beits­gericht zur Wirksamkeit einer Freistel­lungs­klausel

Eine Allgemeine Geschäfts­be­dingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeits­ver­hältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertrie­b­s­au­ßen­dienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung - gleich von welcher Seite" unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeits­ver­hältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat ua. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeits­ver­tragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Zwar hat das Landes­a­r­beits­gericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistel­lungs­klausel in seinem Formu­la­r­a­r­beits­vertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhalts­kon­trolle unterliegende Allgemeine Geschäfts­be­dingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das - grundrechtlich geschützte - Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeits­ver­hältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäf­ti­gungs­in­teresse geltend zu machen.

Das Berufungs­gericht hat aber nicht rechts­feh­lerfrei geprüft, ob - ungeachtet der vertraglichen Klausel - die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das Landes­a­r­beits­gericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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