29.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
29.10.2025 

Dokument-Nr. 35515

Drucken
Urteil28.10.2025Bundesarbeitsgericht3 AZR 24/25
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil09.10.2024, 12 SLa 168/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.10.2025

Arbeitgeber müssen Betriebsrente nicht automatisch an den Kaufkraft­verlust anpassenCommerzbank musste Betriebsrente nicht voll anpassen

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpas­sungs­stichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraft­verlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaft­lichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpas­sungs­stichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berück­sich­tigung ihrer wirtschaft­lichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraft­verlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpas­sungs­stichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaft­lichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpas­sungs­stichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpas­sungs­stichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die im Revisi­ons­ver­fahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landes­a­r­beits­ge­richts, die Anpas­sungs­ent­scheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermes­sen­s­pielraums unter Berück­sich­tigung ihrer wirtschaft­lichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung in den Jahren nach dem Anpas­sungs­stichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landes­a­r­beits­gericht in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35515

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI