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07.10.2026 

Dokument-Nr. 36291

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Urteil30.09.2026Bundesarbeitsgericht10 AZR 62/26
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil08.12.2025, 2 SLa 266/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.09.2026

Kein Ausschluss von dem Infla­ti­o­n­aus­gleich wegen Mindest­loh­n­er­höhungUngleich­be­handlung bei freiwilligen Sonderzahlungen ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeits­ein­kommen sich durch Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer zusätzlichen, freiwillig gewährten Leistung des Arbeitgebers ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicekraft in Vollzeit tätig. Sein Stunden­grun­dentgelt betrug 10,56 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2022 erhöhte es sich infolge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro brutto. Die Beklagte gewährte ihren vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmern aufgrund einer Gesamtzusage ab November 2022 eine „Infla­ti­o­ns­pau­schale“ iHv. 115,38 Euro netto für die nachfolgenden 26 Monate. Dabei bezog sie sich auf die vom Gesetzgeber eingeführte Möglichkeit, den Beschäftigten bis Dezember 2024 steuer- und sozia­l­ab­ga­benfrei einen Betrag von max. 3.000 Euro zu gewähren. Teilzeitkräfte erhielten den Betrag anteilig. Arbeitnehmer, die zum Stichtag 30. September 2022 – wie der Kläger – weniger als 11,49 Euro pro Stunde oder mehr als 4.000 Euro brutto verdient hatten, erhielten nur eine Einmalzahlung iHv. 250,00 Euro. Diesen Vertei­lungs­grund­sätzen stimmte der Betriebsrat formlos zu.

Der Kläger vertrat die Auffassung, diese Handhabung verstoße gegen den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Die Beklagte berief sich darauf, dass Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mehr Geld zur Verfügung hatten als zuvor, weniger ausgleichs­be­dürftig gewesen seien als Arbeitnehmer, die nicht oder nur geringfügig von der Erhöhung profitiert hätten. Mit Blick auf deren ohnehin niedrigen Lebensstandard seien sie außerdem von der Inflation weniger betroffen. Das rechtfertige den Ausschluss von der monatlichen Infla­ti­o­ns­pau­schale. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die auf Zahlung der vollen Infla­ti­o­ns­pau­schale (abzgl. der gewährten 250,00 Euro) gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen aufgrund einer eigenen genera­li­sie­renden Vertei­lungs­ent­scheidung, muss er die Leistungs­vor­aus­set­zungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Bildet er Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, müssen sich nach dem Zweck der Leistung Gründe für die Differenzierung ergeben, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen höherrangige Wertent­schei­dungen verstoßen. Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Entgelt sich aufgrund einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer freiwilligen Sonderzahlung gegen Wertent­schei­dungen des Gesetzgebers des Mindest­lohn­ge­setzes, wonach ua. ein Mindestschutz durch angemessene Minde­st­a­r­beits­be­din­gungen gewährt und eine Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben ermöglicht werden soll. Dies gilt insbesondere, wenn die freiwillige Sonderzahlung als Infla­ti­o­ns­aus­gleich­s­prämie iSv. § 3 Nr. 11c EStG gezahlt wird, die nach den gesetz­ge­be­rischen Vorstellungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu leisten war. Das ohnehin geschuldete Entgelt ist bei Mindest­lohn­emp­fängern der gesetzliche Mindestlohn.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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