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Dokument-Nr. 35911

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Arbeitsgericht Elmshorn Urteil11.02.2026

Busfahrer darf nach grob fahrlässig verursachten schweren Verkehrsunfall ordentlich gekündigt werdenBerufs­kraft­fahrern im Personenverkehr muss bewusst sein, dass sie mit Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern

Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwer­ver­letzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Elmshorn entschieden.

Der seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigte Kläger übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sicht­ver­hält­nissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich u. a. eine Grund­schul­klasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Kläger wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Kläger fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündi­gungs­schutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er meint, dass es sich um ein "Augen­blicks­versagen" gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt. Berufs­kraft­fahrern im Personenverkehr muss immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Kläger kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlech­terten Sicht­ver­hältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er den Bus. Im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung hat das Gericht u.a. eine Abmahnung gegenüber dem Kläger wegen Telefonierens während der Fahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens - Kosten, Zahl der Schwer­ver­letzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb - sprach entscheidend für die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Arbeitsgericht Elmshorn, ra-online (pm/pt)

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