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25.02.2026 

Dokument-Nr. 35786

Sie sehen eine Apparatur, in welcher verschiedene Reagenzgläser stehen, in einem Labor.
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Urteil24.02.2026Arbeitsgericht Berlin7 Ga 3062/26
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Berlin Urteil24.02.2026

Notdienstplan für Warnstreik in Vivantes-Kliniken festgelegtGericht sieht erweiterten Notdienst zur Vermeidung von Infek­ti­o­ns­risiken als geboten an

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentrals­te­ri­li­sation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.02.2026 betroffen sind.

Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochter­ge­sell­schaften, die Dienst­leis­tungen einschließlich der Sterilisations- und Reini­gungs­a­r­beiten in den Vivantes- Kliniken erbringen, zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem 25.02.2026, aufgerufen. Dabei hatte ver.di zugesagt, Notdienste in dem Umfang zu gewährleisten, wie dies zuletzt für Streiks bei den Vivantes-Kliniken im Jahr 2021 vereinbart worden war. Auf eine Notdienst­ver­ein­barung für den aktuell anstehenden Streik konnten sich die Gewerkschaft und die Vivantes-Tochter­ge­sell­schaften nicht einigen.

Antrag auf erweiterten Notdienst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Die von den Warnstreiks betroffenen sechs Vivantes-Tochter­ge­sell­schaften beantragten am 23.02.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung von Notdienstplänen für die Bereiche der Zentrals­te­ri­li­sation und der Reinigung, die über den zuletzt im Jahr 2021 maßgeblichen Umfang hinausgingen. Sie begründeten den von ihnen für mindestens notwendig erachteten Umfang vor allem mit einem gesteigerten Infektionsrisiko bei einem mehrtägigen Streik. Dieses Risiko sei im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie der Beschäftigten der Kliniken unbedingt zu vermeiden.

Gerichtliche Festlegung des Notdienstes unter Wahrung des Streikrechts

Das Arbeitsgericht hat einen Notdienstplan für den aktuellen Streik festgelegt, der sich weitgehend an den Anträgen der Vivantes-Tochter­ge­sell­schaften orientiert. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Perso­nal­ausstattung während des Streiks führe, sei unter Berück­sich­tigung der glaubhaft gemachten Risiken geboten. Das durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Streikrecht der Beschäftigten werde damit nicht unangemessen eingeschränkt. Für die Bereiche Glasreinigung und Winterdienst hat das Arbeitsgericht die Anträge der Vivantes-Tochter­ge­sell­schaften abgewiesen. In diesen Bereichen müsse während des anstehenden Streiks kein Notdienst stattfinden.

Gegen das Urteil können alle Parteien Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin- Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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