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27.03.2026 

Dokument-Nr. 35865

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Arbeitsgericht Berlin Urteil25.03.2026

Kündigung der Leiterin Öffent­lich­keits­arbeit der Fraktion Die Linke im Abgeord­ne­tenhaus von Berlin wegen Arbeits­zeit­betrugs unwirksamArbeitsgericht kann keine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung feststellen

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung der Leiterin der Presse- und Öffent­lich­keits­arbeit der Fraktion Die Linke im Abgeord­ne­tenhaus von Berlin für rechtsunwirksam erachtet.

Die Mitarbeiterin hatte mit der Fraktion vereinbart, während ihres genehmigten Urlaubs Vorbe­rei­tungs­a­r­beiten für eine anstehende Veranstaltung durchzuführen und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeits­zei­t­er­fas­sungs­system einzutragen. Am betreffenden Tag arbeitete die Mitarbeiterin jedenfalls nicht die von ihr eingetragenen acht Stunden. Die Fraktion Die Linke warf der Mitarbeiterin Arbeitszeitbetrug vor, da sie weder an dem betreffenden Tag acht Stunden noch an den übrigen Urlaubstagen in entsprechendem Umfang gearbeitet habe. Sie kündigte das Arbeits­ver­hältnis daher außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Keine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam erachtet, da eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung nicht vorliege. Die getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien sei dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche habe frei einteilen können. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie insgesamt in der Urlaubswoche weniger gearbeitet habe als angegeben.

Gegen das Urteil kann die Fraktion Die Linke Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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