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Urteil15.07.2025Arbeitsgericht Berlin22 Ca 10650/24
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Arbeitsgericht Berlin Urteil15.07.2025

Freie Mitarbeit einer Musik­schul­lehrerin ist kein Arbeits­ver­hältnis

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musik­schul­lehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musik­schul­lehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeits­ver­hältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeits­ver­hält­nissen als auch freie Mitar­bei­te­rinnen und freie Mitarbeiter. Die Musik­schul­lehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musik­schul­lehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeits­ver­hält­nisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unter­richts­ver­hältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musik­schul­lehrerin Ort und Termin für den Musik­schul­un­terricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem - bisher nicht bestands­kräftigen - Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund festgestellt, dass die Musik­schul­lehrerin im Sinne des Sozia­l­ver­si­che­rungs­rechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musik­schul­lehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2024.

Die Musik­schul­lehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeits­ver­hältnis zum Land Berlin bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungs­ge­bunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeits­ver­hältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musik­schul­lehrerin wie im Rahmenvertrag vereinbart als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musik­schul­lehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können. Das Arbeitsgericht hat die Klage der Musik­schul­lehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeits­ver­hältnis feststellbar sei. Nach § 611 a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze ein Arbeits­ver­hältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungs­ge­bundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Arbeitgebers voraus. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamt­be­trachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertrags­durch­führung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamt­be­trachtung sei ein Arbeits­ver­hältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungs­ge­bundenes, fremdbestimmtes Arbeits­ver­hältnis vorliege. Anders als bei Lehrkräften an allge­mein­bil­denden Schulen mit konkreten Vorgaben, Regle­men­tie­rungen und Kontrollen durch den Unter­richt­s­träger sei die Musik­schul­lehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unter­richts­betrieb eingebunden gewesen. Die Musik­schul­lehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musik­un­ter­richts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeits­ver­hält­nissen beschäftigten Musik­schul­lehr­kräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musik­schul­lehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musik­schul­lehrerin bei der Gestaltung der Unter­richts­inhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Termin­ver­ein­ba­rungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassen­vor­spielen und zu von der Musikschule angebotenen Instru­men­ten­ka­russells sei die Musik­schul­lehrerin, anders als die angestellten Musik­schul­lehr­kräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Einordnung komme es für die arbeits­rechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeits­ver­hält­nisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeits­ver­hältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann die Musik­schul­lehrerin Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin,

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