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Arbeitsgericht Berlin Urteil30.01.2026

Fristlose Kündigung des Direktors des Versor­gungswerks der Berliner Zahnärztekammer unwirksam, ordentliche Kündigung wirksamZweiwochenfrist für außer­or­dentliche Kündigung als nicht gewahrt angesehen; Pflicht­ver­letzung wegen nicht offengelegter Inter­es­sen­kon­flikte rechtfertigt jedoch ordentliche Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versor­gungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeits­ver­hältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für das VZB tätig. In dieser Funktion beriet er den bei dem VZB gebildeten Verwal­tungs­aus­schuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- und Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung der Pflicht­mit­glieder des VZB, der Zahnärzte und Zahnärztinnen.

Zusätzliche Tätigkeiten in Betei­li­gungs­un­ter­nehmen und finanzielle Risiken

Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigte Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichts­rats­mitglied und Vorstands­mitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschafts­prüfer, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in der Vergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versor­gungslücke von 1 Milliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlage­stra­tegien sei. Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauch seiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Betei­li­gungs­un­ter­nehmen mit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeits­ver­hältnis am 11. September 2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2026.

Gerichtliche Bewertung der Kündigungen

Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die außer­or­dentliche Kündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegen erachtete es als wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Betei­li­gungs­un­ter­nehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Inter­es­sen­konflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landes­a­r­beits­gericht Berlin- Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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