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Dokument-Nr. 35551

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Amtsgericht Frankenthal Beschluss17.09.2025

Entgegennahme von Unter­halts­zah­lungen bei Verschweigen eigener Einkünfte ist sittenwidrigVolle Verpflichtung zur ungefragten Offenbarung bei Unter­halts­ansprüchen volljähriger Kinder

Das Amtsgericht Frankenthal hat in einer aktuellen Entscheidung über die Rückzahlung von Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind entschieden und die Pflicht zur ungefragten Offenbarung wesentlicher Einkom­mens­ver­hältnisse bekräftigt, aber auch die eigene Erkun­di­gungs­ob­lie­genheit des Unter­halts­zahlers hervorgehoben.

Der volljährige Antragsgegner (Kind) erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von seinem Vater (Antragsteller) in Höhe von monatlich 385 Euro. Der Vater zahlte diesen Betrag weiter, obwohl der Sohn sein Master-Studium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promo­ti­o­ns­s­tudium sowie eine Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter aufgenommen hatte.

Aus dieser Tätigkeit erzielte der Sohn ein Nettoeinkommen von mindestens 1.800 Euro monatlich. Er informierte den Vater weder über den Studi­e­n­ab­schluss noch über seine Einkünfte. Erst im Januar 2025 stellte der Vater zufällig über die Inter­net­plattform LinkedIn fest, dass der Sohn erwerbstätig war und forderte daraufhin die überzahlten Unter­halts­beträge zurück.

Infor­ma­ti­o­ns­pflicht bei eigenem Einkommen des Unter­halts­be­rech­tigten

Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens des Sohnes – welches den Bedarf um mindestens das Doppelte überstieg – eine Pflicht zur ungefragten Information über die veränderten Einkom­mens­ver­hältnisse ab Juni 2021 evident bestand. Das Weite­rent­ge­gen­nehmen der Unter­halts­zah­lungen trotz vollständiger Bedarfsdeckung bei gleichzeitiger Verschweigung der Einkünfte wurde als sittenwidrig gewertet.

Grenze der Sitten­wid­rigkeit durch eigene Obliegenheit

Der Anspruch wurde jedoch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Das Gericht begründete dies damit, dass sich dem Vater nach Ablauf der mutmaßlichen Regel­stu­di­enzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) und damit spätestens mit Ende des Jahres 2022 eine Obliegenheit zur eigenen Erkundigung über den Stand des Studiums und die Einkom­mens­ver­hältnisse des inzwischen fast 30-jährigen Sohnes hätte aufdrängen müssen. Durch das Unterlassen dieser niedrig­schwelligen Nachfrage (zum Beispiel mittels Auskunfts­an­spruch nach § 1605 BGB) entfiel ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Sohnes. Das Verhalten des Sohnes war ab 2023 nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, da sich die Obliegenheiten beider Parteien insoweit die Waage hielten.

Tragende Gründe der Entscheidung

Das Familiengericht sprach dem Vater einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.315 Euro wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für 19 Monate der Überzahlung (Juni 2021 bis Ende 2022) zu.

Rechtliche Kernaussagen der Entscheidung

Nimmt der Unter­halts­gläubiger weiterhin titulierte Unter­halts­zah­lungen entgegen, obgleich er zwischen­zeitlich Einkünfte in bedarfs­über­schrei­tender Höhe erzielt, ohne den Unter­halts­gläubiger über diese zu informieren, kann dies zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB führen. Von einer Sitten­wid­rigkeit kann indes nicht ausgegangen werden, soweit den Unter­halts­schuldner eine Oblie­gen­heits­ver­letzung durch Unterlassung eigener Nachfrage trifft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (pm/mw)

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