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06.05.2026 

Dokument-Nr. 35948

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Amtsgericht München Urteil09.02.2026

Still­schweigende Verlängerung eines Trainings­ver­trages in KarateschuleZahlungspflicht für Karate­un­terricht

Wird ein zunächst für 6 Monate geschlossener Karatetraining-Vertrag von beiden Seiten - der Schule und dem Schüler - fortgesetzt, so kommt stillschweigend ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag zustande. Somit hat die Karateschule auch einen Anspruch auf Zahlung der Trainingskosten. Rechtlich ist ein Karatetraining-Vertrag als Dienstvertrag zu werten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainings­ein­heiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d.h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Karateschule klagt auf Zahlung für 27 Monate

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgerichts München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 € für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 €.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honora­r­for­derung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht.

Karatetraining-Vertrag ist rechtlich als Dienstvertrag zu werten

Das Gericht führte in seinem Urteil u.a. wie folgt aus: „Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, so dass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Karatetraining wurde fortgesetzt

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Vormaliger 6-Monatsvertrag ist zu einem unbefristeten Vertrag geworden

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn, der eigentliche Leistungs­emp­fänger daran mitwirkte. Der Trainings­vertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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