Amtsgericht München Urteil10.02.2026
Rücktritt vom Kaufvertrag über Eheringe mangels nachweisbarer Lieferfrist unwirksamBehauptete mündliche Vereinbarung einer verkürzten Lieferzeit nicht bewiesen (non liquet zulasten der Käuferin)
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Rücktritt von einem Kaufvertrag über Eheringe unwirksam ist, wenn eine behauptete, verkürzte Lieferfrist nicht nachgewiesen werden kann, und die Käuferin daher zur Abnahme der Ringe verpflichtet bleibt.
Eine Frau aus Oberbayern besuchte am 14.04.2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung, bestellte und bezahlte dort für 2.230,20 € zwei Eheringe für eine am 25.05.2025 geplant Hochzeit. Die Käuferin ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei. Wäre eine Lieferung in 14 Tagen nicht möglich gewesen, hätten sie die Ringe anderswo gekauft. Es sei ihr darauf angekommen, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 02.05. nutzen zu können, an dem Fotos für die Gäste angefertigt werden sollten. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.
Am 05.05. erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.05. eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens 09.05. Da die Ringe bis zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte die Klägerin am 09.05. den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft die Eheringe. Vom ursprünglichen Verkäufer verlangte sie in der Folge den Kaufpreis für die bisher nicht gelieferten Ringe zurück.
Streit über den vereinbarten Lieferzeitpunkt der Eheringe und prozessuale Entscheidung im Wege der Beweislastverteilung
Da der Verkäufer eine Rückabwicklung verweigerte, erhob die Käuferin Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.230,20 €, der Verkäufer daraufhin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Urteil vom 10.02.2026 wies das Amtsgericht München die Klage ab und gab der Widerklage statt. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:
„[…] die Klägerin [konnte] nicht nachweisen, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.04.24 zu liefern sind. […] Die Klägerin hat […] dargelegt, dass eine Lieferung der Ringe binnen 2 Wochen so wichtig war, weil sie um den 2.5.25 einen Phototermin gehabt hätten, um ein Layout mit den Ringen für die Hochzeit an die Gäste zu verschicken. […] Sie hätten dem Verkäufer gegenüber betont, dass die Ringe am 28.4. da sein müssten.
Der vernommene Zeuge [Verlobte] sagte aus, dass er dreimal gesagt hätte, dass die Ringe am 28.4. geliefert sein müssten. Das erste Mal habe er noch vor der Auswahl der Ringe nachgefragt, ob eine Lieferung binnen 2 Wochen möglich sei. Sonst hätten sie das Geschäft sofort verlassen und anderswo nach Ringen geschaut. Der Verkäufer habe die Lieferung in zwei Wochen bejaht. Dann habe er bei der Modellwahl nochmal auf die Lieferungsfrist hingewiesen und kurz vor der Unterschrift des Kaufvertrages. Er habe die Lieferungsfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, da er auf die mündliche Zusage vertraut habe. Er mache noch Geschäfte mit Handschlag.
Der Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich der Verkäufer der Ringe […] legte dar, dass eine Lieferfrist von 4 Wochen normal sei und sich am Hochzeitsdatum orientiere. Sollte eine frühere Lieferung gewünscht sein, müsse er dies vorher mit dem Lieferanten abklären. Eine frühere Lieferung notiere er immer auf dem Kaufvertrag, kläre den Liefertermin mit dem Hersteller und informiere dann den Kunden. Der Geschäftsführer konnte sich nicht mehr an Details des Gespräches erinnern. Aus der Tatsache, dass kein früherer Liefertermin im Kaufvertrag vermerkt worden sei, schließe er, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, dass die Ringe schon am 28.4.25 abgeholt werden können.
[…] Für die Einlassung der Klägerin und des [Verlobten] spricht, dass sie überzeugend dargelegt haben, weswegen ihnen ein früher Liefertermin der Ringe so wichtig war, […]. Allerdings wurde der Klägerin am 05.05.2025 seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Ringe spätestens bis zum 16.05.25 geliefert werden. Die Klägerin hat am 12.05.25 in einem anderen Geschäft einen Kaufvertrag über Eheringe geschlossen. Die Ringe dort hat die Klägerin erst am 19.05.25 erhalten, also einige Tage später als sie sie bei der Beklagten bekommen hätten. Damit war die Zeit, etwaige Änderungen am Ring vorzunehmen, wenn er nicht gut passt, noch kürzer. […]
Der Geschäftsführer der Beklagten sagte aus, dass er frühere Liefertermine immer schriftlich fixiere, da er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Die Lieferfrist betrage ca. 4 Wochen, eine Lieferfrist von 2 Wochen sei schon sehr sportlich. Vorliegend wurde im Kaufvertrag keine Lieferfrist bis 28.04.25 festgehalten. Dies spricht, insbesondere in Anbetracht einer normalen Lieferfrist von 4 Wochen, dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. […]
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es besteht ein non-liquet, so dass nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies kann sie nicht. Daher ist die Klage abzuweisen.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)