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04.12.2025 
Sie sehen einen Eisbrocken auf einer Eisfläche.
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Amtsgericht München Urteil25.02.2025

Auf Parkplätzen bestehen geringere Anforderungen an die Räum- und Streupflicht als auf Fußgän­ger­gehwegenKlage auf Schmerzensgeld nach Sturz auf Eisplatte ohne Erfolg - Unternehmen haftet nicht für vereinzelte Glättestellen

Die Räum- und Streupflicht auf einem Parkplatz ist nicht so streng wie auf Gehwegen, da ein Parkplatz in erster Linie für den ruhenden Verkehr bestimmt ist. In gewissem Umfang muss aber auch auf einem Parkplatz für die Sicherheit der Fußgänger gesorgt werden. Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss aber keine perfekten Lösungen anbieten, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen. Für vereinzelte Glätteflächen haftet der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige daher nicht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor.

Ein LKW-Fahrer aus dem Münchner Umland lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 €. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmer­zens­geldes sowie Ersatz vorge­richt­licher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.02.2025 ab. In seinem Urteil nahm das Gericht Bezug auf Maßstäbe des Oberlan­des­ge­richts München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u.a. aus:

„Der Kläger konnte keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Beklagten nachweisen. [..]

Das Oberlan­des­gericht München hat zur Streupflicht von Parkplätzen folgendes ausgeführt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgän­ger­gehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeug­in­sassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. [..]

Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen“ [..]

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)

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