Amtsgericht München Urteil18.11.2025
Kein Zahlungsanspruch gegen Versicherung nach eigener SchadensregulierungSchaden am Auto des Bruders
Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung hat keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung, wenn er einen Schaden selbst bezahlt hat. Die Haftpflichtversicherung ist nicht zu einer Zahlung an den Versicherungsnehmer berechtigt oder verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor.
Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des Bruders rutsche er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 €, die Wertminderung 529,04 € und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 €.
Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung.
Versicherung hat Zweifel am Schadenshergang
Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die Beklagte damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten.
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Amtsgericht weist Klage des Versicherungsnehmers ab
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 ab und führte u.a. aus: „Nach […] geltenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.
[Vom] Versicherungsschutz umfasst ist: A) die Prüfung der Haftpflichtfrage, B) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und C) die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. […]
Versicherungsnehmer kann nicht Zahlung an sich selbst verlangen
Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. [Das Gesetz stellt in § 100 VVG n.F.] nun ausdrücklich klar, dass der [Versicherer] nicht etwa dem [Versicherungsnehmer] eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen hat […]. Zur Zahlung an den [Versicherungsnehmer] ist der [Versicherer] grds. nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt […]. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungsanspruch wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls. […]
Auch eine Umdeutung der Klage […] kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne Erfolgsaussichten wäre: In der [Haftpflichtversicherung] kann der [Versicherungsnehmer] grds. nur auf Feststellung klagen, dass der [Versicherer] wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung [Versicherungsschutz] zu gewähren habe […]. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche […] gewährt worden ist, wäre eine solche Feststellungsklage auch unbegründet.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)