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Sie sehen einen Personalausweis, der aus einer Brieftasche herausschaut.

Dokument-Nr. 35986

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Amtsgericht München Urteil28.01.2025

Kein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises nach verweigerter Einschiffung wegen fehlenden Ausweis­do­kumentsDiebstahl eines Perso­na­l­aus­weises kurz vor Reiseantritt stellt keinen unvermeidbaren, außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 08.06. – 15.06.2024. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 €.

Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis, verweigerte das Personal des Kreuz­fahrt­un­ter­nehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweis­do­kumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.

Das Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 €. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob vor dem Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Kein unvermeidbarer, außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von § 651 h BGB

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28.01.2025 weitestgehend ab und verurteilte das Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 €. In seinem Urteil für das Gericht u.a. aus:

„Entsprechend der Abrechnung der Beklagten […] steht dem Kläger daher noch ein Rückzah­lungs­an­spruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 277,50 € zu.

[…] Ein darüber­hin­aus­ge­hender Anspruch besteht nicht. Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außer­ge­wöhn­licher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vor, so dass ein entschä­di­gungs­freier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Perso­na­l­aus­weises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar. Unvermeidbare, außer­ge­wöhnliche Umstände sind […] als eine außerhalb der Kontrolle […] liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen […]. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere - ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise - sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre […]

An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis […] noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das Diebstahlrisiko ist […] kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahl­s­trächtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. […]

Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenz­über­schrei­tenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. […] Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identi­täts­fest­stellung und ist damit kein Ausweisdokument.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)

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