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23.03.2026 
Sie sehen zwei Hasenfiguren, die voreinander im Gras sitzen.KI generated picture

Dokument-Nr. 35852

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Urteil02.01.2025Amtsgericht München172 C 23447/24
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Amtsgericht München Urteil02.01.2025

Nachbar muss Schadenersatz für beschädigten Dekohasen zahlenSchadensersatz im Nachbar­schaftsstreit

Das Amtsgericht München hatte einen Streit unter Nachbarn zu entscheiden, in dem ein Nachbar einen im Hof stehenden Dekohasen beschädigt haben soll.

Eine Münchner Klägerin stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfa­mi­li­en­hauses einen ca. 30cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf.

Am 12.03.2024 soll es nach Angaben der Klägerin zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Hasenfigur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 20 Euro. Ein Nachbar der Klägerin soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.

Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u.a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 02.01.2025 in vollem Umfang statt und führte u.a. aus:

„Die Klägerin hat den streit­ge­gen­ständ­lichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20,- € schlüssig begründet.

Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, so dass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streit­ge­gen­ständ­lichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab [...] so ist dies Sache von Herrn [...]“ stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschä­di­gungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt [wird]. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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