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Sie sehen mehrere Geldscheine, die auf einer weißen Fläche liegen, wobeiüber den Banknoten ein oranger Stromstecker schwebt.

Dokument-Nr. 35588

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Amtsgericht München Urteil12.04.2024

Energie­lie­ferant von Strom und Gas muss nach Verstoß gegen die Preisbindung Kunden Schadenersatz zahlenStreit um Strom- und Gaslie­fer­vertrag - Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung

Gibt ein Energie­lie­ferant von Strom und Gas eine 12-monatige Preisgarantie, so muss er sich auch an diese halten. Verstößt der Energie­lie­ferant gegen seine selbst gesetzte Garantie, so hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen schloss mit einem im Landkreis München ansässigen Energie­lie­fe­ranten am 23. bzw. 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von 12 Monaten.

Im Januar 2022 erhöhte der beklagte Energie­lie­ferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energie­lie­ferant kündigte daraufhin das Vertrags­ver­hältnis.

Die Klägerin sah sich in der Folge veranlasst neue Strom- und Gaslie­fer­verträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energie­lie­fe­ranten abzuschließen und verlangte die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 € im Wege des Schaden­s­er­satzes von der Beklagten. Da der Energie­lie­ferant eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte den Anbieter mit Urteil vom 12.04.2024 zur Zahlung von 515,87 €. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

„Das Gericht geht davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für 12 Monate […] „ab Vertragsschluss“ […] zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiert aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftrags­be­stä­ti­gungen[…], die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.

Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze [jedoch] keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend [zulässig], dass für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert würde. […] Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korre­spon­dierende feste Vertrags­laufzeit „ab Vertragsschluss“, so dass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der 12-monatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.

[…] Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt, so dass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat. […] Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise konnte der Kläger damit wegen Vertrags­ver­let­zungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.“

Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangte, wies das Amtsgericht die Klage aus o.g. Gründen ab.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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