Amtsgericht München Urteil01.04.2025
Textilreinigung haftet nicht für Verfärbungen an einer Luxusjacke, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hältReinigung erfolgte entsprechend dem Reinigungsetikett
Hält sich eine Textilreinigung bei der Reinigung eines Kleidungsstücks an die Reinigungsvorgaben des Herstellers, so haftet sie nicht, wenn Schäden durch die Reinigung entstehen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Textilrreinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 € vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.
Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Mit Urteil vom 01.04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen […] wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. […] Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, so dass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)