Amtsgericht München Urteil12.08.2025
Nicht vereinbarte Farbabweichungen an Rohstahlgeländer begründen keinen SachmangelZahlungs- und Mängelansprüche nach Streit über Oberflächenbeschaffenheit und Zusatzkosten für Geländermontage abgwiesen
Ein nicht deutschsprachiger Münchner beauftragte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Hierfür besuchte er einen Showroom des Unternehmens in München, in dem verschiedene Geländertypen ausgestellt waren. Dort wurden auf Englisch die vertraglichen Details und ein Gesamtpreis von 5.236 € brutto vereinbart und bezahlt.
In den Vertragsbedingungen heißt es u.a. auf Deutsch:
„„Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche.“
Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass aufgrund des Bodenaufbaus eine andere Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig ist. Hierfür stellte das Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 583 € in Rechnung. Die Begleichung dieser Rechnung wurde jedoch unter Verweis auf eine fehlende Beauftragung verweigert. Zudem machte der Münchner Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom sei der Zustand nicht makellos und einheitlich patiniert, sondern weise erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin. Vor dem Amtsgericht München erhob das Unternehmen schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden 583 €, der Münchner erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 € Mängelbeseitigungskosten.
Klage und Widerklage mangels Nachweises der jeweiligen Ansprüche abgewiesen
Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.08.2025 Klage und Widerklage ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Die Klägerin hat einen ergänzenden Auftrag des Beklagten zur Herstellung einer statischen Ertüchtigung […] nicht nachgewiesen. […] Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass als Auftragsinhalt die Lieferung von Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart worden wäre, so dass der aktuelle Zustand des Geländers nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß anzusehen ist. […]
Die Zeugin A. hat […] glaubhaft geschildert, dass seitens der Klägerin ein entsprechendes Material dem Beklagten nicht angeboten worden sei. Das Material des Gewerks der Klägerin sei roher Stahl. Das habe sie dem Beklagten mehrfach erklärt und es sei zum Großteil […] in unserer Ausstellung auch so ausgestellt […] Es sei immer Bestandteil des Gesprächs im Showroom, dass das so sei mit dem Material und den Schweißspuren, weil das ein wesentliches Merkmal dieses Materials wäre. Sie habe ganz bewusst darauf hingewiesen, dass, wenn man eine andere Optik haben wolle, man das im Nachgang von einem bauseitigen Maler behandeln lassen müsse. […] Sie habe immer gesagt, dass die Oberfläche des Stahls und die Schweißstellen immer individuell sind. Das habe sie auch auf Englisch gesagt. […] Die Aussage der Zeugin wird indiziell gestützt […] durch die Lichtbilder aus dem Showroom der Klägerin […], die weitgehend Treppen und Geländer in Rohstahloptik erkennen lassen.
Auch die schriftliche Vertragssituation bestätigt die Behauptung der Klägerin, dass eine Treppe in Rohstahl montiert werden sollte. Dies wird ausdrücklich und ausführlich in dem vom Beklagten unterschriebenen Angebot auf Seite 5 unter „Eigenschaften Stahloberfläche“ so ausgeführt. […] Einer Übersendung der Vertragsbedingungen in englischer Sprache bedurfte es nicht. Die Zeugin A. hatte dem Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Auftrag (inkl. Vertragsbedingungen) nicht auf Englisch übersenden könne und darauf verwiesen, dass sich der Beklagte die Ausführungen gegebenenfalls […] übersetzen lassen solle. Der Beklagte hat daraufhin ohne Beanstandungen den Auftrag unterschrieben zurückgesandt, womit er zumindest konkludent auf eine englische Fassung der Vertragsbedingungen verzichtet hat.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)