08.09.2026
Urteile, erschienen im August2026
 MoDiMiDoFrSaSo
31     12
323456789
3310111213141516
3417181920212223
3524252627282930
3631      
Urteile, erschienen im September2026
 MoDiMiDoFrSaSo
36 123456
3778910111213
3814151617181920
3921222324252627
40282930    
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
08.09.2026 

Dokument-Nr. 36244

Sie sehen einen Krankenpfleger beim Anlegen eines Verbands.
Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil04.08.2026

Kein Schmerzensgeld nach Oktoberfest-Unfall: Herausstrecken der Arme im FahrgeschäftHände hochreißen auf eigene Gefahr - Betreiber hat Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch TÜV-Prüfung und Warnschilder ausreichend erfüllt

Das Amtsgericht München hat die 10.000-Euro-Schmer­zens­geldklage eines Wiesn-Besuchers abgewiesen, der sich beim Hochreißen der Arme in einem Fahrgeschäft das Handgelenk brach. Laut Gericht hat der Betreiber seine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch TÜV-Prüfungen und deutliche Verbots­be­schil­de­rungen vollumfänglich erfüllt. Das Hinausstrecken von Gliedmaßen geschah daher auf eigenes Risiko des Klägers.

Der Kläger aus dem Münchner Umland besuchte gemeinsam mit seiner Ehefrau und Freunden das Oktoberfest 2025. Im Laufe des Besuches zog sich der Kläger eine Fraktur des rechten Handgelenks zu.

Der Kläger habe während der Fahrt in einem Fahrgeschäft, so wie auch andere Fahrgäste, die Hände nach oben in die Luft gestreckt. Der Kläger habe einen Aufprall seiner rechten Hand auf einen Stahlträger der Anlage gespürt. Durch diesen Gesche­hens­ablauf sei es zu der erlittenen Verletzung gekommen. Dem Kläger würde daher ein Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 10.000 Euro gegen die Betreiberin des Fahrgeschäftes zustehen.

Streit um die Auslegung der Warnhinweise

Warnhinweise konnten vom Kläger nicht wahrgenommen werden. Selbst wenn Hinweis- beziehungsweise Warnschilder am Tag der Verletzung vorhanden gewesen seien, sei diesen nur zu entnehmen gewesen, dass das „Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen und Beinen“ untersagt sei. Dies mache jedoch nicht hinreichend deutlich, dass das Hochreißen der Arme über den Kopf ebenfalls verboten sei.

Betreiberin verweist auf TÜV-Güte und eindeutige Verbote

Die Beklagte behauptet, dass an dem Fahrgeschäft keine Stahlträger vorhanden seien, an denen man sich beim Strecken der Arme nach oben während der Fahrt verletzen könne. Ein vergleichbarer Vorfall habe sich noch nie ereignet. Die letzte Überprüfung durch den TÜV habe erst vor wenigen Tagen stattgefunden. Es seien mehrfach Beschilderungen angebracht gewesen, dass Hände nicht herauszuhalten sind.

Amtsgericht weist Schmer­zens­geldan­spruch ab

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 04.08.2026 ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

„Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht […] erfüllt durch die ordnungsgemäße technische Funktion und Wartung der Anlage, wie auch durch das Anbringen diverser Warnhinweise, die dem möglichen schaden­s­ur­säch­lichen Verhalten des Arm- oder Handhin­aus­haltens entgegenwirken sollten. […]

Aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen (sachver­ständigen) Zeugen […]ergibt sich, dass sich [das Fahrgeschäft] sowohl im Hinblick auf die elektrische Einrichtung als auch die bautechnische Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befand und ausreichend Warnhinweise vorhanden waren, so dass [es] insgesamt als betriebssicher zugelassen worden ist. […]

Selbst, wenn man die Üblichkeit des Herausstreckens der Arme […] als üblich annehmen sollte, so wird aus der Beschilderung vorliegend unmiss­ver­ständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme auf [dem Fahrgeschäft] der Beklagten vollständig untersagt ist und in keinem Umfang geduldet ist, mithin also verboten ist.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36244

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI