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Dokument-Nr. 35397

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Urteil08.09.2025Amtsgericht München112 C 7280/25
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Amtsgericht München Urteil08.09.2025

Reiser­ver­an­stalter haftet für unzutreffende Angaben eines Reisebüros zum Zustand des gebuchten HotelzimmersDas nicht renovierte Hotelzimmer

Ein Reiser­ver­an­stalter muss sich unzutreffende Angaben eines Reisebüros zum Zustand des gebuchten Hotelzimmers zurechnen lassen. Wurde dem Reisenden ein renoviertes Zimmer zugesichert, und tatsächlich bekommt er ein nicht renoviertes Zimmer, so kann der Reisende, die Reise kostenlos stornieren. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein Münchner buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All- Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 €. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Münchner auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reise­ver­an­stalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Münchner legte auf den Renovie­rungs­zustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils herun­ter­ge­kommen aussehen würden.

Nach der Buchung stellte der Münchner im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reise­ver­an­stalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Münchner „stornierte“ sodann die Reise, woraufhin ihm der Reise­ver­an­stalter eine Stornorechnung über 657 € übersandte. Da der Münchner die Zahlung verweigerte, wurde er vom Reise­ver­an­stalter vor dem Amtsgericht München verklagt.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.09.2025 ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

„Der Beklagte hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 5 BGB, 651l Abs. 1 S. 1 BGB vor Reiseantritt gegenüber der Klägerin gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel nach […] erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien […] vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung über das gebuchte Hotelzimmer ist der Klägerin […] zuzurechnen.

Dem Reise­ver­an­stalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reise­ver­an­stalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungs­pro­zesses macht […]. Sind wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertrags­an­gebotes an den Reise­ver­an­stalter maßgeblich, trägt der Reise­ver­an­stalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro […].

Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertrags­ab­schlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reise­ver­an­stalter, um eine Zusage, die die Leistungs­be­schreibung der Klägerin erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beispielbilder zu Grunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungs­be­schreibung der Klägerin, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros ins Blaue hinein abgegeben. […] Die Klägerin verkennt, dass sie anhand der Beispielbilder den […] ihr zuzurechnenden rechts­ge­schäft­lichen Anschein setzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen. […].“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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