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13.10.2026 

Dokument-Nr. 36304

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Urteil17.09.2026Amtsgericht München112 C 11815/26
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Amtsgericht München Urteil17.09.2026

Rail & Fly und Zugverspätung: Kein Schadensersatz für Ersatzflug bei knapper Zuganreise zum FlughafenBahnverpätungen müssen bei der Anreise einkalkuliert werden - Reise­ver­an­stalter haftet nicht bei zu knapp bemessener Pufferzeit

Wer Bahnver­spä­tungen bei der Anreise nicht einplant und den Flug verpasst, hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung gegen den Reise­ver­an­stalter. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein Ehepaar aus dem Oberland buchte über ein Vergleich­s­portal eine Pauschalreise nach Hurghada für den Zeitraum 26.09.2025 bis 10.10.2025 einschließlich eines „Rail & Fly Flex“ Tickets. Der Hinflug sollte am 26.09. um 13.30 Uhr vom Flughafen München starten. In den Reiseunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass man sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfer­ti­gungs­schalter einzufinden habe.

Das Ehepaar wählte eine Zug- und anschließende S-Bahn-Verbindung, mit der es planmäßig um 11.28 Uhr am Flughafen eingetroffen wäre. Bereits der Zug zum Münchner Hauptbahnhof hatte am 26.09. jedoch Verspätung und blieb wegen Personen im Gleis über eine Stunde zwischen Tutzing und Pasing stehen. Bei Ankunft der Anschluss­ver­bindung mit der S-Bahn vom Hauptbahnhof zum Flughafen war der Gepäckschalter bereits geschlossen. Der Veranstalter teilte dem Ehepaar vor Ort telefonisch mit, für den 26.09 sowie den Folgetag keinen Ersatzflug anbieten zu können. Das Ehepaar buchte daher selbst für den Abend des 26.09. für 567 € einen Flug nach Hurghada und fuhr nach Ankunft in Hurghada für 10,80 € mit dem Taxi zum Hotel.

Diese Kosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude machte das Ehepaar vergeblich gegenüber dem Reise­ver­an­stalter geltend und erhob schließlich Klage zum Amtsgericht München. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 17.09.2026 ab und führte u.a. aus:

„Das Gericht kann dem Vortrag der Klägerseite […] keinen Reisemangel […] entnehmen.

Die Kläger tragen einzig die Zugverbindung um 09.40 Uhr vor. Diese hätte das Zugterminal des Flughafens München planmäßig um 11.28 Uhr erreicht. Maßgeblich ist allerdings nicht, ob die Kläger das Zugterminal am Flughafen München erreicht hätten, sondern, ob sich die Kläger 120 Minuten vor Abflug am Abfer­ti­gungs­schalter eingefunden hätten. […]

Vorliegend wählten die Reisenden eine Zugverbindung, die bereits bei planmäßigem Verlauf der Zugverbindung nicht mit Sicherheit gewährleistet, dass die Reisenden nach Ankunft am Zugterminal den Abfer­ti­gungs­schalter fußläufig tatsächlich rechtzeitig erreichen würden. Dabei steht zu berücksichtigen, dass es sich nach der Formulierung des Reise­ver­an­stalters bei der Ankunft am Abfer­ti­gungs­schalter zwei Stunden vor Abflug um eine Mindestangabe handelt.

Jedenfalls obliegt es den Klägern die Anreise zum Abfer­ti­gungs­schalter des Flughafens so zu planen, dass dieser auch bei typischerweise auftretenden Verzögerungen erreicht wird. Ein dahingehender lebensnaher Anreiseverlauf ist jedoch nicht dargelegt.

Dass im deutschen Schienenverkehr Verspätungen und betriebliche Störungen im Alltagsbetrieb vorkommen, insbesondere in einem Ballungsgebiet wie München, ist eine allgemein bekannte Tatsache, die bei der Auswahl der Zugverbindung zwingend zu berücksichtigen ist […]. Eine dahingehende vorausschauende Planung ist durch die Kläger nicht erfolgt. Die Kläger wählten eine Zugverbindung, die bereits bei kürzeren Verspätungen eine planmäßige Ankunft am Abfer­ti­gungs­schalter gefährdet. Bereits eine Verspätung der S-Bahn vom Münchener Hauptbahnhof in Richtung Münchener Flughafen von 10.41 Uhr bis 11.28 Uhr um wenige Minuten, beispielsweise an einem der zahlreichen S-Bahn-Halte, hätte dazu geführt, dass die Anreise der Kläger bis zum Abfer­ti­gungs­schalter nicht mehr rechtzeitig bis 11.30 Uhr erfolgt wäre."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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