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25.08.2025 
Sie sehen eine Fahrradrikscha im Zentrum einer Großstadt.

Dokument-Nr. 35333

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Urteil05.08.2024Amtsgericht München1111 OWi 238 Js 219698/23
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Amtsgericht München Urteil05.08.2024

Auch wer "Gratis" Rikscha-Fahrten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine GenehmigungAmtsgericht München verhängt Bußgeld gegen Gratis-Rikscha-Fahrer

Auch das Anbieten von "Gratis" Rikscha-Fahrten kann eine gewerbliche Tätigkeit sein. Es kommt für das Merkmal der Gewerblichkeit nicht darauf an, ob bewusst ein Entgelt für eine Tätigkeit eingefordert wird, sondern darauf, ob die Tätigkeit auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen ausgelegt ist, betonte das Amtsgericht München in einem Urteil.

Ein Münchner Rikscha-Fahrer bot regelmäßig im Bereich des Englischen Gartens Dienste für Fahrgäste, insbesondere Touristen an, ohne über eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung zu verfügen. Um Fahrgäste anzuwerben, brachte der Rikscha-Fahrer auf seiner Rikscha die Aufschrift „Gratis“ an. Die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung verhängte gegen den „Rikscha-Fahrer“ schließlich ein Bußgeld in Höhe von 55 €. Hiergegen wehrte sich dieser vor dem Amtsgericht München im Wege des Einspruchs.

Rikscha-Fahrer behauptet, dass er kein Geld nehme

Der „Gratis-Rikscha-Fahrer“ behauptete, er sei zwar regelmäßig im Englischen Garten, fahre dort jedoch nur „einfach so“ mit dessen Rikscha herum und nehme Leute mit. Er nehme kein Geld von Fahrgästen an.

Das Amtsgericht München verurteilte den Rikscha-Fahrer mit Urteil vom 05.08.2024 wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten zu einem Bußgeld von 55 €. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

Rikscha-Fahrer ist fast täglich in München unterwegs

„Der Zeuge B., ebenfalls Rikscha-Fahrer, gab an, den Betroffenen seit mindestens letzter Saison, d.h. Sommer 2023 beinahe täglich im Münchner Innen­stadt­bereich, insbesondere auch im Bereich des Englischen Gartens, mit Fahrgästen fahrend anzutreffen. Er warte auch regelmäßig neben den anderen, lizenzierten Rikscha-Fahrern etwa am Biergarten am Chinesischen Turm oder vor dem Milchhäusl auf Fahrgäste. Er habe mehrfach beobachtet, wie der Betroffene gezielt Personen ansprach, die aussahen, als würden sie überlegen, eine Rikscha-Fahrt durchführen zu wollen. Die Personen seien sodann in die Rikscha gestiegen und weggefahren. […]

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Betroffene regelmäßig […] gegen § 2 Nr. 3 der städtischen Verordnung über die staatlichen Parkanlagen Englischer Garten, welche die Erbringung gewerblicher Tätigkeiten untersagt, verstößt. Dass der Betroffene dort Rikscha-Fahrten durchführt, ist durch die Zeugen bestätigt worden.

Trinkgeld oder "freiwillige Spende"

Die von ihm angebotene Tätigkeit ist auch gewerblich. Es kommt für das Merkmal der Gewerblichkeit nicht darauf an, ob bewusst ein Entgelt für eine Tätigkeit eingefordert wird, sondern darauf, ob die Tätigkeit auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen ausgelegt ist. Dies ist hier der Fall. Allein schon aus der Dauerhaftigkeit und Häufigkeit der vom Betroffenen durchgeführten Fahrten (der Zeuge B. traf ihn nahezu täglich) bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Betroffene hier ein Geschäftsmodell geschaffen hat, mit dem er unter der Bewerbung einer vorgeblichen „Gratis-Fahrt“ die Fahrgäste dazu bringt, ihm als „Trinkgeld“ oder „Freiwillige Spende“ Geld zu überlassen. Dieses Vorgehen scheint sich für den Betroffenen zu lohnen, da er so bewusst die Gebühren einer Genehmigung für die Schlösser- und Seenverwaltung erspart und nicht an die festgelegten Tarife gebunden ist. Hierfür spricht auch, dass der Betroffene nach den Angaben des Zeugen B. gegenüber anderen Fahrern auch damit prahlte, keine Genehmigung zu haben und zu brauchen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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