17.06.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
17.06.2026 

Dokument-Nr. 36049

Sie sehen Hanfpflanzen, die unter künstlichem Licht herangezogen werden.
Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil04.05.2026

„Auch Weißes und Grünes“ - Kioskbetreiber bietet Zivilpolizisten Kokain und Marihuana anGericht wertet wiederholten Verkauf von Betäu­bungs­mitteln zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen als besonders schweren Fall

Ein 36-jähriger Münchner betrieb seit einigen Jahren einen Kiosk mit Pizzeria in Schwabing in unmittelbarer Nähe zum Englischen Garten. In der Gegend sprach sich herum, dass man dort auch Kokain bekommen könne, wenn man eine „Spezial Pizza“ bestelle. Dies nahmen zwei Zivilpolizisten zum Anlass, den Laden einer genaueren Untersuchung zu unterziehen.

Die Polizisten kauften sich Getränke und verwickelten den Betreiber in ein Gespräch. Nachdem sie erfragt hatten, ob man die in der Auslage angebotenen SIM-Karten noch registrieren müsse, bot der Betreiber an, auch bereits registrierte Karten besorgen zu können. Einer der Polizisten erwiderte, dass man bei ihm im Kiosk „ja alles bekommt“. Hierauf sagte der Betreiber lachend „Ja, auch Weißes und Grünes“ (Szenesprache für Kokain und Marihuana). Die Polizisten gaben sich hierüber positiv überrascht und willigten scheinbar ein, bei ihm 2 Gramm Kokain zu erwerben. Unter einem Vorwand verließen sie zunächst den Kiosk, um Verstärkung zu alarmieren. Anschließend wurde der Kiosk durchsucht. Hierbei konnten insgesamt knapp 3 Gramm Kokain und 53 Gramm Marihuana gefunden werden.

Urteil und Strafzumessung des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München verurteilte den Betreiber mit Urteil vom 04.05.2026 wegen Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln und Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung. Der Angeklagte räumte die Taten in der Haupt­ver­handlung ein und gab an, aufgrund von persönlichen Problemen und dem von ihm nicht vorhergesehen Stress und der Belastung als Selbstständiger in der Gastronomie abhängig von Kokain geworden zu sein. Der Kiosk sei inzwischen insolvent und der Betrieb eingestellt.

Gerichtliche Erwägungen zur Höhe der Freiheitsstrafe

Das Gericht führte in seinem Urteil u.a. aus:

„Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte vorliegend gewerbsmäßig handelte und somit ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls […] erfüllte. Zwar hatte der Angeklagte angegeben, so etwas „nicht tausend Mal“ gemacht zu haben, jedoch den wiederholten Verkauf von Kokain und Marihuana aus seinem Kiosk heraus eingeräumt. Auch die Gesamtumstände - Verkauf im Rahmen einer selbstständigen Verkauf­s­tä­tigkeit - sprechen für die Annahme, dass der Angeklagte hier bewusst mehrfach zur Generierung zusätzlicher Einnahmen Betäubungsmittel verkauft hat bzw. in der Zukunft verkaufen wollte.

[…] Der Strafrahmen war daher dem § 29 Abs. 3 BtMG zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe ab einem Jahr vorsieht. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er den Vorwurf einräumte und sich reuig zeigte. Er war selbst zu dieser Zeit abhängig und stand nach Einschätzung des Zeugen deutlich unter dem Einfluss von Betäu­bungs­mitteln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er sich in einer psychisch belastenden Situation befand und bisher noch nicht vorbestraft war.

Zu seinen Lasten ist jedoch zu werten, dass er hier mehrere Betäu­bungs­mittel parallel anbot und die Menge im Falle des Marihuanas nicht vollkommen unerheblich war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl Marihuana als auch das Kokain über eine sehr hohe Qualität mit einem hohen Wirkstoffgehalt verfügten. Vor allem spricht jedoch zu Lasten des Angeklagten, dass er seine Taten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Kioskbetreiber verübte und somit seine gewerbliche Tätigkeit zur Ermöglichung seiner Taten und zum Anwerben neuer Kunden nutzte.

Das Gericht hält unter Abwägung dieser Gesichtspunkte insgesamt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten für tat- und schuld­an­ge­messen.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36049

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI