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Dokument-Nr. 35662

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Amtsgericht Hannover Urteil17.12.2025

Digitale Türspione in WEG-Anlage unzulässigBeschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung wegen unzulässigen Überwa­chungs­drucks und Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts für ungültig erklärt

Das Amtsgericht Hannover entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Video­auf­zeich­nungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwa­chungsdruck. Das verletze die Persön­lich­keits­rechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien.

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover. Die Eigen­tü­mer­ver­sammlung beschloss im Juni diesen Jahres, den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten, sind der Auffassung, dass sie dadurch in ihren Persön­lich­keits­rechten verletzt seien. Es bestehe – so die Kläger – zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemein­schaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck. Mit der Klage wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer hat dagegen die Auffassung vertreten, der Beschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes.

Rechtliche Bewertung durch das Gericht

Das Gericht ist der Argumentation der Kläger gefolgt und hat den Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung für ungültig erklärt. Diese Entscheidung hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:

„Digitale Türspione erzeugen – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontroll­mög­lich­keiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durch­setz­barkeit. Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemein­schafts­ei­gentum eingebaut, so dass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipu­la­ti­o­ns­mög­lichkeit Einzelner fernliegend ist.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/mw)

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