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26.08.2025 
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 35334

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Urteil11.04.2025Amtsgericht Hanau32 C 37/24
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Amtsgericht Hanau Urteil11.04.2025

Unter­schriebenes Rückga­be­pro­tokoll ist bindendFür die Wirksamkeit rechts­ge­schäft­licher Erklärungen kommt es nicht auf die Motivation an

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Inhalt eines Zustand­s­pro­tokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten.

Die Vermieter klagten gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Laut Rückga­be­pro­tokoll ist die Wohnung mangelfrei

Das Amtsgericht hat die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widerlegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei als Zustands­ver­ein­barung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist - darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann.

Für die Wirksamkeit rechts­ge­schäft­licher Erklärungen kommt es nicht auf die Motivation an

Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechts­ge­schäft­licher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (pm/pt)

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