Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil16.06.2020
Behauptung eines Busfahrers, er halte eine Haarbürste und kein Handy an sein Ohr, ist eine unglaubwürdige SchutzbehauptungKamm wird beim Kämmvorgang zwangsläufig bewegt und bleibt nicht immer an der gleichen Stelle am Ohr
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen.
Im Rahmen des zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geriet der Betroffene mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene zweierlei vor. Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden und zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.
Gericht geht von Schutzbehauptung aus
Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Die Benutzung einer weißen Haarbürste stelle nach dem Dafürhalten des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar.
Haarbürste hat eine andere Form als das weiße Objekt auf dem Foto
Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei.
Auf verschiedenen Bildern ist die angebliche Haarbürste immer an der gleichen Stelle zu sehen, was gegen einen Kämmvorgang spricht, bei dem der Kamm bewegt wird
Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2025
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)