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Sie sehen den Rückspiegel eines Autos, in dem ein dicht auffahrendes Auto zu sehen ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35341

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Urteil17.11.2023Amtsgericht Frankfurt am Main971 OWi 916 Js 59363/23
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.11.2023

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem VerkehrsverstoßFahrverbot als Denkzettel- und Besin­nungs­maßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Fahrverbot auch dann festzusetzen ist, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen Ordnungs­wid­rigkeit, vollstreckt wurde.

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeld­ver­fahren hielt der betroffene Pkw-Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa 6 Wochen vor diesem Verstoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Haupt­ver­handlung bereits vollständig verbüßt.

Bußgeld nebst weiterem Fahrverbot

Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen wegen der Abstands­un­ter­schreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstands­un­ter­schreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Fahrverbot als Denkzettel- und Besin­nungs­maßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besin­nungs­maßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezi­a­l­prä­ventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Betroffene sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrs­verstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuld­an­ge­messen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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