Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.11.2023
Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem VerkehrsverstoßFahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Fahrverbot auch dann festzusetzen ist, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit, vollstreckt wurde.
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw-Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa 6 Wochen vor diesem Verstoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.
Bußgeld nebst weiterem Fahrverbot
Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.
Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß
Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Betroffene sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2025
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)